Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte an das zuständige Finanzamt hat gemäß
§ 8 Abs. 1 VPDG im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Die technischen Spezifikationen sind auf der Internetseite des BMF (
www.bmf.gv.at , Services > FinanzOnline > Informationen für Softwarehersteller > Sonstige Erklärungen und Anträge) veröffentlicht. Die Frist zur Übermittlung beträgt zwölf Monate ab dem letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahrs.
Beispiel:
Das Wirtschaftsjahr einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einer österreichischen obersten Muttergesellschaft läuft jeweils vom 1.10. bis zum 30.9. Der länderbezogene Bericht für das Wirtschaftsjahr 2020/21 muss daher spätestens am 30.9.2022 über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermittelt werden.
Wird die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49b FinStrG vor, für die eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist. Die Pflicht wird verletzt, wenn der Bericht nicht fristgerecht oder meldepflichtige Punkte der Anlage 1-3 nicht oder unrichtig übermittelt werden.
Die
§§ 11 und
12 VPDG regeln die Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden bzw. die Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen inländischen Abgabenbehörden. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte sind die EU-Amtshilferichtlinie, das Amtshilfeübereinkommen sowie die jeweiligen DBA-Auskunftsklauseln, die eine umfassende Amtshilfe enthalten (vgl. Info des BMF vom 16.12.2020,
2020-0.710.689).
Im Verhältnis zu Drittstaaten - wenn also nicht schon die Verpflichtung nach der EU-Amtshilferichtlinie greift - erfordert der automatische Austausch länderbezogener Berichte zusätzlich eine qualifizierte Vereinbarung im Sinne von
§ 2 Z 10 VPDG, welche die beteiligten Staaten oder Gebiete zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet. Hierfür kommt zunächst das CbC MCAA in Betracht, das Österreich am 27.1.2016 unterzeichnet hat. Hierbei bedarf es zudem einer Notifikation im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens, in der zum Ausdruck kommt, im Verhältnis zu welchen Staaten oder Gebieten dem CbC MCAA Wirksamkeit verliehen werden soll. Neben dem CbC MCAA kommen als qualifizierte Vereinbarung entsprechende bilaterale Vereinbarungen in Frage.
Zur Klarstellung der Frage, mit welchen Staaten und Gebieten - sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene - eine Verpflichtung für den automatischen Austausch länderbezogener Berichte besteht, wird auf Ebene der OECD eine entsprechende Datenbank geführt, welche unter folgendem Link abrufbar ist:
http://www.oecd.org/tax/beps/country-by-country-exchange-relationships.htm .