vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.3.3. Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft

BMF2021-0.586.6167.10.2021

2.3.3.1. Außerbetriebliche Leistungsbeziehungen

Rz 394
Entgelte für Leistungen, die ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft außerhalb eines von ihm geführten Betriebs erbringt, unterliegen § 23 Z 2 EStG 1988. Gewährt daher der im DBA-Partnerstaat ansässige Gesellschafter grenzüberschreitend seiner österreichischen Personengesellschaft aus seinem Privatvermögen ein Darlehen (ein solches wäre auch die Anleihezeichnung durch einen Mitunternehmer der emittierenden Gesellschaft), so bildet dieses Darlehen Eigenkapital des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) und es stellen die empfangenen Zinsen Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters dar. Sie sind daher als Teil des Gewinns aus der inländischen Personengesellschaftsbetriebsstätte im Inland zu besteuern und im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters nach Maßgabe des Methodenartikels steuerlich zu entlasten (EAS 106, EAS 2358). Dem AOA (light) wird daher bei den außerbetrieblichen Leistungsbeziehungen nicht die Wirkung beigemessen, die Rechtsfolgen des § 23 Z 2 EStG 1988 zu beseitigen.

Rz 395
Erhält ein in Österreich ansässiger Gesellschafter von seiner ausländischen Personengesellschaft Geschäftsführervergütungen, dann stellen sich diese als Entnahme eines Vorweggewinns dar und sind - auch wenn die Geschäftsführertätigkeit überwiegend in Österreich ausgeübt worden sein sollte - als Teil des ausländischen Betriebsstättengewinns in Österreich von der Besteuerung gemäß Art. 7 iVm Art. 23 DBA freizustellen. Sollte allerdings im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat infolge unterschiedlicher innerstaatlicher Rechtsvorschriften ein Qualifikationskonflikt eintreten (insb. im Fall von Staaten, die die Intransparenzmethode anwenden) und sollte der DBA-Partnerstaat auf der Grundlage von Art. 15 DBA den auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Teil der Bezüge von der Besteuerung freistellen, dann wäre dieser negative Qualifikationskonflikt auf der Grundlage von Art. 23 DBA zu lösen und es wäre Österreich insoweit nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet (siehe Rz 380).

Rz 396
Sondervergütungen der KG liegen auch dann vor, wenn der Gesellschafter einen Geschäftsführungsvertrag formell nicht mit der KG, sondern mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen hat (VwGH 23.3.1999, 99/14/0026); die Geschäftsführerbezüge bilden auch in diesem Fall Anteile an den in den inländischen Betriebsstätten der Personengesellschaft erwirtschafteten Gewinnen, die selbst bei beschränkter Steuerpflicht des Geschäftsführers sowohl nach inländischem Recht (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) als auch nach zwischenstaatlichem Recht (Art. 7 OECD-MA) der österreichischen Besteuerung unterliegen. Wegen der in Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ausdrücklich bestätigten Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Art. 15 OECD-MA zugeordnet werden (EAS 1712).

2.3.3.2. Betriebliche Leistungsbeziehungen

Rz 397
Die aus der Bilanzbündeltheorie hervorgehenden Zurechnungsvorschriften des § 23 Z 2 EStG 1988 sind auf Leistungsbeziehungen nicht anzuwenden, deren Ursache sowohl im Gewerbebetrieb der Personengesellschaft als auch in einem Betrieb des Gesellschafters liegt und die ebenso geschlossen und abgewickelt werden wie zwischen fremden Unternehmen (VwGH 16.3.1979, 2979/76; 28.2.1989, 89/14/0019; 30.5.1995, 92/13/0018 und EStR 2000 Rz 5879; EAS 3272). Auch die Grundsätze des AOA light sind daher anzuwenden.

Rz 398
Bei einer vorhandenen (Mit-)Veranlassung der Beziehungen zur Personengesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis ist auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts § 23 Z 2 EStG 1988 anwendbar und es stellen die empfangenen Entgelte Sonderbetriebseinnahmen aus der Personengesellschaft dar. Die steuerliche Behandlung wird damit - auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts - außerbetrieblichen Leistungsbeziehungen gleichgestellt. Gewährt daher ein ausländischer Gesellschafter aus seinem ausländischen Einzelunternehmen ein Darlehen an seine inländische Personengesellschaft und ist diese Darlehensgewährung auf seine Gesellschafterfunktion zurückzuführen, dann liegen hinsichtlich der empfangenen Zinsen Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters im Sinn von § 23 Z 2 EStG 1988 vor (EStR 2000 Rz 5871). Dem AOA (light) wird daher auch hier nicht die Wirkung beigemessen, die Rechtsfolgen des § 23 Z 2 EStG 1988 zu beseitigen (Rz 394).

2.3.3.3. Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Rz 399
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte (EStR 2000 Rz 6015). Sie hat folglich auch nicht den Status einer Mitunternehmerschaft. Ihre Räumlichkeiten, die nicht der Erzielung betrieblicher Einkünfte, sondern der Erzielung von Einkünften aus Vermögensverwaltung dienen, begründen daher keine Betriebsstätte (EAS 3304). Die in solche Personengesellschaften einfließenden Vermögenserträge (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Immobilienverwertungserträge) fallen daher nicht unter Art. 7, sondern unter Art. 10, 11 oder 12 OECD-MA. Daher entfaltet auch der AOA keine Auswirkungen auf die Leistungsbeziehungen zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern.

Rz 400
Vermögensverwaltende Personengesellschaften begründen für die Gesellschafter selbst dann keine Betriebsstätten, wenn die Gesellschafter gewerblich tätige Kapitalgesellschaften sind. Denn auch in solchen Fällen können nur Räumlichkeiten, die der Ausübung eines Betriebes dienen, als Betriebsstätte angesehen werden. Es ist erforderlich, dass in solchen Räumlichkeiten eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, dass dort der Betrieb "umgeht" (BFH 7.6.1966, I B 61/63, BStBl III 1966, 567). Dies ist weder bei bloßem Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft (BFH 30.8.1960, I B 148/59 U, BStBl III 1960, 468; ähnlich RFH 27.5.1941, RStBl 1941, 393 und VwGH 19.6.1968, 1561/67) noch bei anderen vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Fall (New Yorker Büro, das nur Beteiligungen und Vermögen verwaltet, BFH 16.10.2002, I R 17/01, BStBl II 2003, 631).

Rz 401
Werden die nach österreichischem Recht als vermögensverwaltend eingestuften Personengesellschaften im Ausland als betrieblich tätig gewertet, kann dies zu einem internationalen Qualifikationskonflikt führen. Nach österreichischem Recht ist eine bloß eigenes Vermögen verwaltende GmbH & Co KG oder GmbH & Still keine Mitunternehmerschaft (EStR 2000 Rz 6015). Diese Rechtslage weicht von der in Deutschland geltenden Rechtslage ab, da nach der deutschen Geprägetheorie im Fall einer GmbH & Co KG die Kapitalgesellschaft der gesamten Personengesellschaft ein gewerbliches "Gepräge" verleiht. Dadurch verursachte Qualifikationskonflikte sind auf der Grundlage von Art. 23 DBA-Deutschland aufzulösen (siehe auch Rz 380).

Beispiel:

Verlegt im Fall einer Betriebsaufspaltung ein bisher in Deutschland ansässig gewesener Kommanditist einer deutschen Besitz-GmbH & Co KG, die nach österreichischem Recht vermögensverwaltend, nach deutschem Recht aber in einer deutschen Betriebsstätte gewerblich tätig ist, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann fallen die in die deutsche KG einfließenden Gewinnausschüttungen der deutschen Betriebs-GmbH nach deutschem Recht unter Art. 7 DBA-Deutschland und sind in Deutschland zu besteuern. Nach österreichischem Recht hingegen kommt hierauf Art. 10 DBA-Deutschland zur Anwendung, der das Besteuerungsrecht Österreich zuteilt. Auch dieser Qualifikationskonflikt ist über Art. 23 DBA-Deutschland aufzulösen und führt zur Steuerfreistellung in Österreich (siehe in diesem Sinn EAS 556).

Stichworte