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11. Kurzübersicht Liebhaberei

BMF2021-0.103.6982.3.2021

Rz 211

Übersicht Liebhaberei

 

Verluste treten auf bei

 

"normaler" Tätigkeit

"verdächtiger" Tätigkeit

Vermietung "groß"

Vermietung "klein"

wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit

primäre Rechtsquelle

§ 1 Abs. 1 LVO

§ 1 Abs. 2 LVO

§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO

§ 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO

§ 1 Abs. 3

LVO

Beispiele

Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt)

Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht

Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale)

Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen

zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel

Anlaufzeitraum

ja1)

nein

nein

nein

nein

Kriterienprüfung

ja

nein

nein

nein

nein

Gewinnprognose zu Beginn

grundsätzlich nein
(erst Teil der Kriterienprüfung)

ja

ja

(auf 25/28 Jahre)

ja

(auf 20/23 Jahre)

nein,

aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist

Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern

möglich

möglich

nein

nein

nicht notwendig

Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert

ja (außer bei Befristung)

ja

ja (außer bei Befristung)

ja

nicht notwendig

Annahme von

Einkunftsquelle

Liebhaberei (außer Prognose positiv)

je nach Prognose

je nach Prognose

jedenfalls Einkunftsquelle

Wie lange ?

Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO

Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung

Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt

Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung

immer

Liebhaberei bei USt denkbar ?

nein

ja

nein

ja, im Wege einer unechten Befreiung

nein

1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).

Stichworte