Übersicht Liebhaberei | |||||
| Verluste treten auf bei | ||||
| "normaler" Tätigkeit | "verdächtiger" Tätigkeit | Vermietung "groß" | Vermietung "klein" | wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit |
primäre Rechtsquelle | § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO | § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO | § 1 Abs. 3 LVO | ||
Beispiele | Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt) | Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht | Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) | Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen | zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel |
Anlaufzeitraum | ja1) | nein | nein | nein | nein |
Kriterienprüfung | ja | nein | nein | nein | nein |
Gewinnprognose zu Beginn | grundsätzlich nein | ja | ja (auf 25/28 Jahre) | ja (auf 20/23 Jahre) | nein, aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist |
Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern | möglich | möglich | nein | nein | nicht notwendig |
Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert | ja (außer bei Befristung) | ja | ja (außer bei Befristung) | ja | nicht notwendig |
Annahme von | Einkunftsquelle | Liebhaberei (außer Prognose positiv) | je nach Prognose | je nach Prognose | jedenfalls Einkunftsquelle |
Wie lange ? | Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO | Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung | Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt | Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung | immer |
Liebhaberei bei USt denkbar ? | nein | ja | nein | ja, im Wege einer unechten Befreiung | nein |
1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).