Wurde die Normverbrauchsabgabe vom Menschen mit Behinderung fälschlicherweise an den Fahrzeughändler im Rahmen des Kaufpreises (laut Rechnung) entrichtet, obwohl die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 zustand, kann eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 durch den Fahrzeughändler erfolgen. Dieser hat die Rechnung zu berichtigen und die fälschlicherweise entrichtete Normverbrauchsabgabe an den Käufer zurückzuzahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler die Normverbrauchsabgabe bereits angemeldet und abgeführt hat.
Der Fahrzeughändler hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Rz 245) für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 nachweislich zu prüfen und diese Überprüfung bzw. deren Ergebnisse in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.Die Glaubhaftmachung der oben angeführten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (siehe Rz 245) könnte beispielsweise durch Unterzeichnung der folgenden Erklärung durch den Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlichen Vertreter bekräftigt werden. Der Fahrzeughändler hat die unterzeichnete Erklärung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und nach den Bestimmungen der BAO sieben Jahre aufzubewahren:"Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe weg, werde ich das zuständige Finanzamt unverzüglich in Kenntnis setzen."
- den Namen und die Anschrift des Menschen mit Behinderung,
- die ausstellende Behörde, Geschäftszahl oder laufende Nummer und das Ausstellungsdatum der Lenkerberechtigung sowie
- die Art, Marke und Type des Kraftfahrzeuges samt Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festzuhalten.
Wird dem Fahrzeughändler keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt, ist fünf Werktage nach der Übergabe des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugsperre über FinanzOnline in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.
Bei der Begründung ist "Befreiung nach § 3 Ziffer 5 NoVAG" auszuwählen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
