Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des steuerbaren Vorgangs im Sinne des § 1 NoVAG 1991:
- Bei Kauf eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 1).
- Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch einen Unternehmer oder bei Erwerb eines Neufahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Endverbraucher ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb) (Z 2).
- Im Falle des Auffangtatbestandes, bei dem weder eine Lieferung noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist dies der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Z 3).
- Lieferung nach Z 4 ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 4).
- Eigenverbrauchs ist dies der Zeitpunkt der Entnahme (Z 4).
- Änderung der Nutzung ist dies der Zeitpunkt der Nutzungsänderung (Z 4).
Im Falle der/s
Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (eine 4-wöchige Frist sollte keinesfalls überschritten werden) über FinanzOnline durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001).
Grundsätzlich unterliegen solche Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer nur dann, wenn diese nach § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befreit sind und damit nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. In diesen Fällen ist die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 anwendbar, womit diese Kraftfahrzeuge zwar grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, jedoch befreit werden.Wird jedoch eine freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, unterliegt das Kraftfahrzeug der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Befreiungsbestimmung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 kommt zur Anwendung (siehe Rz 1401 sowie Rz 1634).
Bei Einsatzfahrzeugen (zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer) handelt es um für spezielle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, welche für diese Belange auch entsprechend ausgerüstet sind.Die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Sicherheitspolizeigesetz verwendet wird. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind:
- 1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
- 2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
- 3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
- 4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
Zudem kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung einzutragende Verwendungsbestimmung herangezogen werden. In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:
- 72: zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
- 79: zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
Sachlicher Bereich | Befreiungen | |
BP | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind | Ja |
JW | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind | Ja |
BH | Heeresfahrzeuge | Ja |
Andere nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasste Einrichtungen sind:
Sachlicher Bereich | Befreiungen | |
BD | Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind | Nein* |
FV | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind | Nein |
FW | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind | Nein* |
PT | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind | Nein |
A | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind | Nein |
B, K, N, O, S, St, T, V, W | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind | Nein |
* eigene Befreiungsbestimmungen für Omnibusse (siehe Rz 559, 1410 und 1637) und Feuerwehrfahrzeuge (siehe Rz 123 bis 129).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 59 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 5 SPG, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991
- Anlage 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
- § 26 KDV 1967, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967
- § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
