Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.2.4 Nicht ausdrücklich in § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG genannte Rechtsträger
Für alle nicht ausdrücklich in § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG genannten Rechtsträger sind - außer in den unter den Abschnitten 6.2.5 (Treuhandschaften) und 6.2.6 (Sonstige Nachweise und Dokumente) beschriebenen Fällen - grundsätzlich keine Dokumente zu übermitteln. Das gilt somit für folgende Rechtsträger:
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: Bei einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft handelt es sich gemäß dem Genossenschaftsgesetz (GenG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, wie beispielsweise Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Das Eigenkapital der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird von den Mitgliedern durch die Einzahlung des im Geschäftsanteil vermerkten Betrages aufgebracht.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Unter einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versteht man nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) eingerichteten einen Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Ein VVaG bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs in Österreich einer Konzession der FMA. Im Namen des Vereins ist auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
- Kleine Versicherungsvereine: Dabei handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a VAG 2016 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession nur innerhalb des Bundesgebietes erhalten hat.
- Sparkassen: Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gemäß dem Sparkassengesetz (SpG) gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des Unternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.
- Europäische Genossenschaften: Bei der Europäischen Genossenschaft (SCE) handelt es sich um eine Sonderform der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Sie ist eine Rechtsform mit Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist, wobei die Mitgliederanzahl und das Grundkapital veränderlich sind. Ihr Zweck ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; dies kann insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die Europäische Genossenschaft ausübt oder ausüben lässt. Ihre innere Organisation kann gemäß § 22 ff SCE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden. Bei der Europäischen Genossenschaft bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von Genossenschaften oder europäischen Genossenschaften durch Verschmelzung oder Umwandlung erfolgen kann.
- Vereine gemäß § 1 VerG: Bei einem Verein handelt es sich gemäß § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) um einen freiwilligen, auf Dauer angelegten und auf Grund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 VerG). Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder eines Vereins müssen nicht zwingend ein Kapital einbringen. Das Recht einen Verein zu bilden ist auch im Verfassungsrang durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 abgesichert. Jeder Verein ist im Zentralen Vereinsregister erfasst und seine Daten können öffentlich eingesehen werden.
- Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 Z 13 WiEReG : alle sonstigen Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG gesetzlich vorgesehen ist. Dabei handelt es sich in der Regel um juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Firmenbuch in dem Gesetz vorgesehen ist, das deren Organisationsrecht enthält.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |