Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.5 Oberste Rechtsträger
Der Begriff des obersten Rechtsträgers ist nur im Zusammenhang mit indirektem wirtschaftlichem Eigentum relevant. Gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG sind oberste Rechtsträger
- jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie
- jene Rechtsträger, an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Eine Begründung des wirtschaftlichen Eigentums liegt auch dann vor, wenn diese Anteile für sich betrachtet nicht ausreichend sind, aber mit anderen indirekt gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen sind.
- Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Diese Definition des Rechtsträgers umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Ein Verein oder eine eigentümerlose Gesellschaft, bei denen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer gemeldet wurde, kann kein oberster Rechtsträger sein. Ein Verein oder andere eigentümerlose Gesellschaften können nur dann oberste Rechtsträger sein, wenn dieser oder diese unter der Kontrolle einer oder mehrerer natürlicher Personen stehen.
Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 1): Der oberste Rechtsträger der GmbH A ist die GmbH C, da diese von Person 1 direkt kontrolliert wird und somit indirekt das wirtschaftliche Eigentum an GmbH A von Person 1 begründet. Als Anteil am obersten Rechtsträger sind 100% anzugeben.
Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2a): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist erforderlich, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 30 %)und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100 %).
Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2b): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Sie ist jedoch mit den indirekt gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen, wodurch das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 begründet wird. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 1 %) und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100 %).
Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 3): Die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A sind jene Personen, die die entsprechenden Funktionen bei der Stiftung A (Stifter, Stiftungsvorstand und Begünstigter) ausüben. Die Stiftung A, die mit 60 % ausreichend direkt an der GmbH A beteiligt ist, ist daher oberster Rechtsträger. Im Meldeformular ist im Verhältnis zur Stiftung als oberstem Rechtsträger "Kontrolle" auszuwählen. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Liegt der Sitz der Stiftung A im Inland, dann muss die GmbH A nur die Stiftung als obersten Rechtsträger melden. Eine Meldung des Stifters, des Stiftungsvorstandes und der Begünstigten entfällt diesfalls (da deren Meldedaten automationsunterstützt aus der Meldung der inländischen Privatstiftung aus dem Register übernommen werden).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |