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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.5 Oberste Rechtsträger

Der Begriff des obersten Rechtsträgers ist nur im Zusammenhang mit indirektem wirtschaftlichem Eigentum relevant. Gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG sind oberste Rechtsträger

Diese Definition des Rechtsträgers umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

Ein Verein oder eine eigentümerlose Gesellschaft, bei denen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer gemeldet wurde, kann kein oberster Rechtsträger sein. Ein Verein oder andere eigentümerlose Gesellschaften können nur dann oberste Rechtsträger sein, wenn dieser oder diese unter der Kontrolle einer oder mehrerer natürlicher Personen stehen.

Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 1): Der oberste Rechtsträger der GmbH A ist die GmbH C, da diese von Person 1 direkt kontrolliert wird und somit indirekt das wirtschaftliche Eigentum an GmbH A von Person 1 begründet. Als Anteil am obersten Rechtsträger sind 100% anzugeben.

 

Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2a): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist erforderlich, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 30 %)und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100 %).

 

Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 2b): Die vom wirtschaftlichen Eigentümer Person 1 an der GmbH B gehaltene direkte Beteiligung ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 zu begründen. Sie ist jedoch mit den indirekt gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen, wodurch das wirtschaftliche Eigentum der Person 1 begründet wird. Oberste Rechtsträger sind daher GmbH B (Anteil am obersten Rechtsträger: 1 %) und GmbH C (Anteil am obersten Rechtsträger: 100 %).

 

Beispiel oberster Rechtsträger (Variante 3): Die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A sind jene Personen, die die entsprechenden Funktionen bei der Stiftung A (Stifter, Stiftungsvorstand und Begünstigter) ausüben. Die Stiftung A, die mit 60 % ausreichend direkt an der GmbH A beteiligt ist, ist daher oberster Rechtsträger. Im Meldeformular ist im Verhältnis zur Stiftung als oberstem Rechtsträger "Kontrolle" auszuwählen. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Liegt der Sitz der Stiftung A im Inland, dann muss die GmbH A nur die Stiftung als obersten Rechtsträger melden. Eine Meldung des Stifters, des Stiftungsvorstandes und der Begünstigten entfällt diesfalls (da deren Meldedaten automationsunterstützt aus der Meldung der inländischen Privatstiftung aus dem Register übernommen werden).

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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