Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
5 Befreiung von der Meldepflicht
Die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie zB dem Firmenbuch übernommen werden können.
Liegt eine Befreiung der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann.
Zu beachten ist, dass die Meldebefreiung wegfällt, wenn eine andere Person Kontrolle auf den Rechtsträger ausübt. Ein Wegfall der Meldebefreiung ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn sich einer der bei der Überprüfung festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer des meldebefreiten Rechtsträgers nicht unter den automatisationsunterstützt übernommenen wirtschaftlichen Eigentümern befindet. Der Wegfall der Meldebefreiung kann nicht automatisationsunterstützt erkannt werden, da dieser durch Umstände eintritt, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister eingetragen sind.
Die Meldebefreiung fällt hingegen nicht weg, wenn zu viele Personen als wirtschaftliche Eigentümer aus dem Firmenbuch übernommen werden, sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG darunter befinden.
Insbesondere bei Personengesellschaften kann es sein, dass in das Register mehr Personen als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden, als auf Basis der Kapitalanteile im Gesellschaftsvertrag ermittelt werden können. Sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer unter den automatisch übernommen befinden, wird diese Ungenauigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung akzeptiert. In solchen Fällen besteht auch keine Verpflichtung zur Setzung eines Vermerks gemäß § 11 Abs. 3 WiEReG siehe Abschnitt 8. (Setzung von Vermerken).
Eine Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG. Im Rahmen der jährlichen Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zu prüfen, ob nicht Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben (zB Ausübung von Kontrolle, beispielsweise durch einen Dritten/Treugeber aufgrund eines Treuhandschaftsverhältnisses). Eine solche Überprüfung kann etwa durch die Bestätigung der Gesellschafter erfolgen, dass keine abweichenden Eigentumsverhältnisse, Stimm-, oder Kontrollrechte bzw. relevante Treuhandschaften vorliegen.
Wurde aufgrund der Meldebefreiung keine Meldung abgegeben obwohl diese gemäß § 6 WiEReG wegfällt, da eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG vor.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |