Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.2.3.2 Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich gemäß dem Aktiengesetz (AktG) um eine juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 70.000 Euro, das in Aktien geteilt ist.
Eine AG, deren Aktien nicht börsennotiert sind oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, darf gemäß § 9 AktG nur Namensaktien ausgeben und muss ein Aktienbuch führen (§ 61 AktG).
Börsennotierte AGs und Gesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, dürfen gemäß § 10 AktG auch Inhaberaktien ausgeben. Sämtliche Inhaberaktien sind jedoch in einer Globalurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) zu hinterlegen.
Bei der Europäischen Gesellschaft (SE) handelt es sich um eine Sonderform der Aktiengesellschaft, deren innere Organisation gemäß § 34 SE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden kann. Bei der SE bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von AG oder SE durch Verschmelzung, Gründung einer Holding SE oder Umwandlung erfolgen kann.
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. b WiEReG sind bei AG und SE ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, zu übermitteln.
Der Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien kann insbesondere durch folgende Unterlagen erbracht werden:
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften:
- Ein Ausdruck (Screenshot) der Börseninformation von internationalen Informationsdienstleistern wie Bloomberg, Thomson Reuters, SIX Financial Information, Fact-Set Research Systems, Morningstar oder ähnliche
Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht börsennotiert sind:
- Auszug aus dem Aktienbuch, firmenmäßig gezeichnet oder
- ein notarielles Protokoll der letzten Hauptversammlung, sofern dies aktuell ist und sich aus diesem alle relevanten Aktionäre ergeben, oder eine notarielle Bestätigung über die relevanten Aktionäre
Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien:
- Depotbestätigung jener Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz, bei welcher die Inhaberaktien bzw. die entsprechenden Sammelurkunden gemäß § 10a AktG für den Aktionär hinterlegt sind. Aus dem Dokument muss ersichtlich sein, für wen die Inhaberaktien (welcher Art und in welcher Menge, in Stück oder Prozent) verwahrt werden
Die oben genannten Nachweise über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilrechte und Aktien von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis über Anteilsrechte und Aktien" hochzuladen. In jenen Fällen, in welchen auch die Satzung der Gesellschaft zu übermitteln ist, hat deren Übermittlung unter der Dokumentenart "Satzung" zu erfolgen. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |