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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

6.2.3.2 Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich gemäß dem Aktiengesetz (AktG) um eine juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 70.000 Euro, das in Aktien geteilt ist.

Eine AG, deren Aktien nicht börsennotiert sind oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, darf gemäß § 9 AktG nur Namensaktien ausgeben und muss ein Aktienbuch führen (§ 61 AktG).

Börsennotierte AGs und Gesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, dürfen gemäß § 10 AktG auch Inhaberaktien ausgeben. Sämtliche Inhaberaktien sind jedoch in einer Globalurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) zu hinterlegen.

Bei der Europäischen Gesellschaft (SE) handelt es sich um eine Sonderform der Aktiengesellschaft, deren innere Organisation gemäß § 34 SE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden kann. Bei der SE bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von AG oder SE durch Verschmelzung, Gründung einer Holding SE oder Umwandlung erfolgen kann.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. b WiEReG sind bei AG und SE ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, zu übermitteln.

Der Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien kann insbesondere durch folgende Unterlagen erbracht werden:

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften:

Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht börsennotiert sind:

Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien:

Die oben genannten Nachweise über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilrechte und Aktien von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis über Anteilsrechte und Aktien" hochzuladen. In jenen Fällen, in welchen auch die Satzung der Gesellschaft zu übermitteln ist, hat deren Übermittlung unter der Dokumentenart "Satzung" zu erfolgen. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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