Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.7.7 Sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren
Nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG fällt jedenfalls der Stiftungsprüfer in seiner Funktion als vorgeschriebenes Kontrollorgan. Ebenso fällt ein Beirat nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, es sei denn, diesem kommen weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt der üblicherweise vorgesehenen Rechte zu, damit dieser die Voraussetzung des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG erfüllen kann.
Die "Kontrolle auf andere Weise" kann sich aus konkreten Rechtsbeziehungen ergeben, etwa, weil in der Stiftungsurkunde entsprechende Rechte vorgesehen sind oder aber aus faktischen Umständen ergeben. Siehe dazu Abschnitt 2.3.8 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise").
Übt eine juristische Person Kontrolle auf andere Weise auf die Privatstiftung aus, ist letztlich wieder zu prüfen, ob diese juristische Person unter der Kontrolle einer natürlichen Person steht.
2.7.8 Ausübung mehrerer Funktionen durch eine Person
Wenn eine natürliche Person mehrere Funktionen ausübt, ist sie für jede dieser Funktionen als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Ist beispielsweise ein Stifter gleichzeitig auch ein Begünstigter der Privatstiftung, so ist dieser im Meldeformular als Stifter und als Begünstigter zu melden.
2.7.9 Meldepflicht gemäß § 5 PSG
Die Meldepflicht gemäß § 5 PSG wird durch das WiEReG nicht aufgehoben, soll aber durch eine künftige Novelle des PSG entfallen.
2.7.10 Gemeinnützige Privatstiftungen
Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ist ein Begünstigter typischerweise nicht individualisierbar und es liegt oftmals eine Begünstigung der Allgemeinheit vor. Diesfalls ist grundsätzlich der dem Stiftungszweck entsprechende Begünstigtenkreis an das Register zu melden und sofern Zuwendungen, die mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr betragen, an bestimmte natürliche Personen erfolgen, sind diese als Einmalbegünstigte an das Register zu melden.
2.7.11 Besondere Privatstiftungen
Bei speziell geregelten Privatstiftungen, bei denen einerseits dem Wesen nach nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht und die andererseits üblicher Weise eine Vielzahl von Begünstigten haben, soll keine Meldung der einzelnen Begünstigten an das Register vorgenommen werden. Stattdessen ist bei diesen der Begünstigtenkreis als solches an das Register zu melden. Dies betrifft gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |