Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.7.3 Begünstigtenkreis
Gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG ist ein Begünstigtenkreis zu melden. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden. Diese Gruppe kann abstrakt umschrieben sein oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben. Entscheidend ist, dass die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen. Werden Personen aus diesem Kreis als Begünstigte festgestellt und erlangen diese dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung, so sind diese zusätzlich als Begünstigte zu melden.
Bsp: Eine Zuwendung sollen Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde XY haben, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Der Begünstigtenkreis ist zu melden ("Einwohner der Gemeinde XY"). Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält.
Bsp: Begünstigte werden aus meinen Nachkommen vom Stiftungsvorstand ausgewählt. Die Nachkommen sind noch keine Begünstigten im Sinne des PSG. Eine Begünstigtenstellung erhalten diese nur dann, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung über 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält.
2.7.4 Einmalbegünstigte
Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte. Diese Meldung ist nur für das betreffende Kalenderjahr gültig und ist im nächsten Kalenderjahr nur noch unter den historischen Daten sichtbar. Die Abgabe einer Änderungsmeldung durch den Rechtsträger ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Sollte eine Person erst im Dezember als Begünstigter mit Einmalzuwendung ausgewählt werden, so hat der Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Schlusssatz WiEReG vier Wochen ab Kenntnis eine Änderung der Angaben zu übermitteln. Die Meldung hat bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen, danach ist eine Meldung für das abgelaufene Jahr nicht mehr möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Versäumung der Frist eine Meldepflichtverletzung vorliegen kann, für die lediglich durch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung erreicht werden kann.
Dem Rechtsträger steht es zu, diese Frist auch zum Jahreswechsel in Anspruch zu nehmen und dementsprechend eine Änderungsmeldung erst im Jänner des darauffolgenden Jahres abzugeben. In solchen Fällen werden die gemeldeten Daten zum Begünstigten mit Einmalzuwendung für das vergangene Jahr übernommen.
Wenn Begünstigte keine Barzuwendungen erhalten, sondern Zuwendungen in Form von Nutzungsüberlassungen (etwa von Wohnungen) oder der kostenlosen Überlassung von Geräten, bspw. wertvollen Musikinstrumenten ("Stradivari") so besteht eine Meldepflicht, wenn das fremdübliche Entgelt hierfür mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Die Anforderungen an die Ermittlung des fremdüblichen Entgelts sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn im Zweifelsfall eine Meldung an das Register vorgenommen wird.
Personen, die in einem Kalenderjahr Zuwendungen bis 2.000 Euro erhalten, sind nicht zu melden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |