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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

6.2.3.3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 35.000 Euro, wovon bei der Gründung im Regelfall zumindest die Hälfte (17.500 Euro) bar einzuzahlen ist. Die Beteiligungsverhältnisse sind aus dem österreichischen Firmenbuch ersichtlich.

Für neu zu gründende Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG in Anspruch genommen werden: Neben dem Stammkapital, das auch bei einer gründungsprivilegierten GmbH nominell zumindest 35.000 Euro betragen muss, sind gründungsprivilegierte Stammeinlagen von zumindest 10.000 Euro festzulegen; davon ist zumindest die Hälfte (5.000 Euro) sofort bar einzuzahlen. Während der Dauer der Gründungsprivilegierung, die maximal zehn Jahre betragen kann, ist die Haftung der Gesellschafter auf den Betrag der gründungsprivilegierten Stammeinlagen beschränkt; das gilt auch für den Fall, dass in dieser Zeit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Spätestens nach zehn Jahren ist dann das reguläre Stammkapital zumindest zur Hälfte (17.500 Euro) einzuzahlen.

Bei einer GmbH ist es nicht erforderlich, einen Gesellschaftsvertrag zu übermitteln, wenn sich aus diesem keine von den im Firmenbuch eingetragenen Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sollte durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag bzw. durch entsprechende firmenmäßig gefertigte Bestätigungen der Geschäftsführung (siehe Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern)) festgestellt werden.

Wenn abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, so ist gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. c WiEReG der Gesellschaftsvertrag zu übermitteln. Dieser ist in solchen Fällen im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Gesellschaftsvertrag" zu übermitteln.

6.2.3.4 Privatstiftungen gemäß § 1 PSG

Bei einer Privatstiftung handelt es sich gemäß dem Privatstiftungsgesetz (PSG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Der Privatstiftung wird von dem Stifter Vermögen gewidmet, das zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks dient. Die Privatstiftung hat keine rechtlichen Eigentümer und ist daher eine Stiftung im Sinne des Art. 3 Z 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 bzw. gemäß § 2 Z 3 lit. a WiEReG. Eine Privatstiftung kann durch einen oder mehrere Stifter mittels eines Notariatsaktes gegründet werden, wobei zumindest ein Vermögen von 70.000 Euro in bar oder in Sachwerten der Stiftung zu widmen ist.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. d WiEReG sind bei Privatstiftungen folgende Dokumente zu übermitteln:

Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer der oben genannten Urkunden an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden (siehe Abschnitt 6.5 (Aktenvermerke)).

Für Privatstiftungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package insbesondere die beiden Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde" zur Übermittlung der entsprechenden Dokumente vorgesehen. Für alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung notwendig sind, ist die Dokumentenart "sonstiger Nachweis über Begünstige" auszuwählen. Um welches Dokument es sich dabei konkret handelt (zB Beschluss des Stiftungsvorstands über die Bestimmung von Begünstigten), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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