Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.2.2 Organigramm
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 WiEReG ist bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäischen Gesellschaften (SE) und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen ein Organigramm zu übermitteln, aus welchem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass das Organigramm konkret für den meldenden Rechtsträger erstellt wurde. Es ist ausreichend, wenn aus dem Organigramm die Beteiligungsverhältnisse und für das wirtschaftliche Eigentum relevante Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen ersichtlich sind. Als relevant sind jedenfalls Beteiligungen, Stimmrechte oder Treuhandschaftsbeziehungen mit mehr als 25% (erste Beteiligungsebene) bzw. mehr als 50% (ab der zweiten Beteiligungsebene) oder Kontrollverhältnisse anzusehen. Unter diesen Schwellenwerten sind Beteiligungen, Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse (zB Treuhandschaftsbeziehungen) dann relevant, wenn diese für den meldenden Rechtsträger für die Beurteilung des Erfordernisses einer Zusammenrechnung derselben erforderlich sind.
Besondere Anforderungen an das Design oder das Layout des Organigramms bestehen nicht. Wenn sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur bereits aus dem erweiterten Auszug ergibt, ist auch eine Kopie des Auszugs mit der Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur ausreichend.
Da gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen hat, ist eine firmenmäßige Unterzeichnung des Organigramms nicht erforderlich.
Auch bei der Abgabe einer subsidiären Meldung gemäß § 5 WiEReG und einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahmen gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist ein Organigramm zu übermitteln. Diesfalls sind die Beteiligungsverhältnisse und für das wirtschaftliche Eigentum relevante Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen insoweit aufzunehmen, als diese für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine subsidiäre Meldung gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG relevant sind.
In den Fällen, in denen die Übermittlung eines Organigramms nicht verpflichtend vorgesehen ist, bestehen keine Bedenken gegen die freiwillige Übermittlung eines Organigramms, wenn dieses für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums hilfreich ist.
Im Meldeformular zum Compliance-Package ist das Organigramm im Bereich "Angaben zur Beteiligungsstruktur" hochzuladen. Für Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4, 9 und 10 WiEReG handelt es sich dabei um ein Pflichtfeld.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |