vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. Oktober 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000)

BMF2020-0.631.3571.10.20202020

Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, wurde als Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, neu gefasst, wobei einige Bestimmung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Das durch § 1 Abs. 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung festgelegte Abfallverzeichnis bleibt bis 31. Dezember 2021 weiter in Kraft. Ab dem 1. Jänner 2022 gilt dann das Abfallverzeichnis gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, wobei die Abfallart SN 31318 "Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm" bereits mit 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.

Das Ausstufungsverfahren, durch das für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind, ist nunmehr in den §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 geregelt (die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997, wurde ersatzlos aufgehoben). Dabei wurde nicht nur für Abfallströme, sondern auch für wiederkehrend anfallende Abfälle ein eigenes Untersuchungsmodell eingeführt.

Hinweis: Wiederkehrend anfallende Abfälle sind regelmäßig anfallende Abfälle, die aber in einem oder mehreren Parametern starke, grenzwertrelevante Schwankungen bezogen auf die einzuhaltenden Grenzwerte aufweisen, sodass ein statistisches Untersuchungssystem (wie das für Abfallströme) kein gesichertes Ergebnis hinsichtlich der Ausstufbarkeit liefern könnte. Als Beispiel können Abfälle aus Abfallbehandlungsprozessen mit stark heterogenen Inputmaterialien wie zB verunreinigte Aushubmaterialien oder verschiedene Metallhydroxid-Schlämme genannt werden.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000 Abschnitt 0.1.) berücksichtigt. Fachliche Erläuterungen zum Ausstufungsverfahren gemäß den §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 werden derzeit durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgearbeitet und nach Fertigstellung auch in die Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag aufgenommen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. Oktober 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003

Schlagworte:

ALSAG, Ausstufung

Verweise:

AL-1000 Abschnitt 0.1.
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997

Stichworte