Der Durchführungsbeschluss 2018/1137/EU, der die Einzelheiten der Verpackungsholzkontrolle in der Union einheitlich regelt, tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 werden die Mitgliedstaaten angehalten, auf Basis eines risikobasierten Überwachungsplanes Kontrollen von Waren, die mit Verpackungsholz, das im ISPM 15 Standard geregelt ist, durchzuführen. Das Bundesamt für Wald hat auf dieser Grundlage die Verordnung 01/2020 erlassen, mit der die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risiko-Ländern ab dem 1. Juli 2020 neu geregelt werden (Amtliche Nachrichten vom 30. Juni 2020, BFW VO 01/2020 ).
Im Hinblick darauf ergeben sich bei der Verpackungsholzkontrolle folgende Änderungen:
- Der Verpackungsholzkontrolle unterliegen nunmehr alle Sendungen, sofern
- sie Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 4401, 4415 10 (neu!), 4415 20, 4418, 4421, 6501, 6801, 6802, 6803 und 6907 mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und
- beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
Hinweis: Sendungen mit Waren der KN-Codes 4504 90 80, 4823 90 85, 6810, 6811 40, 6902, 6904, 6905, 6906, 6912 00 23, 6912 00 83, 7108 13 80, 7110 19 80, 7210, 7304 31 20, 7304 41, 7313, 7317, 7318, 7415, 8101 96, 8102 96, 8205 90 10, 8407 33 20, 8407 33 80, 8424 49 10, 8424 82 90, 8424 89 40, 8424 89 70, 8465 93, 8467 29 51, 8544 19, 8544 49 91, 8708 30 10, 8708 40 20, 8708 91 20 und 8708 92 20 sind nicht mehr kontrollpflichtig!
- Die Verpackungsholzkontrolle ist auf Antrag des Importeurs an einem durch das Bundesamt für Wald zugelassenen Bestimmungsort durchzuführen. Dabei gilt folgende Vorgangsweise:
- Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald zugelassen worden sein.
- Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einem zugelassenen Bestimmungsort hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch ein zugelassener Bestimmungsort ist.
- Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
- Am zugelassenen Bestimmungsort ist die Verpackungsholzkontrolle von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen.
- Nach Abschluss der Verpackungsholzkontrolle bestätigt das Bundesamt für Wald die Zulässigkeit der Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770").
- Eine Verpackungsholzkontrolle durch das Bundesamt für Wald am Bestimmungsort ist nicht erforderlich, wenn die Sendung bereits in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert worden ist und eine entsprechende Bestätigung des phytosanitären Dienstes dieses Mitgliedstaates vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Für eine derartige Bestätigung gibt es keine einheitlichen Formvorschriften. Sie kann daher auf unterschiedliche Weise erfolgen. Manche Mitgliedstaaten verwenden dafür ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP).
- Für die kontrollpflichtigen Sendungen bestehen keine Ausnahmen vom Erfordernis der Kontrolle durch das Bundesamt für Wald.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DelVO 2019/2125 , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 99 |
Schlagworte: | Verpackungsholz |
Verweise: | VB-0303 |