Am 1. Juli 2020 tritt das Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2020 - PPG 2020), BGBl. I Nr. 104/2019, in Kraft.
Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
- Das Produktpirateriegesetz 2020 regelt die Behördenzuständigkeit im Hinblick auf die Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung und die Schaffung des Zollamtes Österreich mit bundesweiter Zuständigkeit neu. Gemäß § 2 PPG 2020 hat der Vorstand des Zollamtes Österreich die zuständige Zolldienststelle gemäß Artikel 5 Abs. 1 PPV 2014 einzurichten und kundzumachen. Im Hinblick auf § 323e Abs. 1 BAO bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiter das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz des Zollamtes Klagenfurt Villach die zuständige Zolldienststelle.
- Nunmehr ist ausdrücklich vorgesehen, dass von der Festsetzung eines Kostenersatzes gemäß Artikel 29 Abs. 1 PPV 2014 Abstand genommen werden kann, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht (§ 5 Abs. 3 PPG 2020). Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verwaltungsaufwand die festzusetzenden Kosten übersteigt.
- Die in § 7 PPG 2004 bisher als Sanktionen normierten Finanzvergehen sind ersatzlos entfallen, weil Artikel 16 PPV 2014 unmittelbar anwendbare Regelungen für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung enthält.
Ansonsten ergeben sich durch das Produktpirateriegesetz 2020 keine materiellen Änderungen bei der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730).
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 |
Schlagworte: | Fälschung, Fake |
Verweise: | VB-0730 |