Am 27. Mai 2020 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
1. Verstärkte Einfuhrkontrollen (VB-0200 Anlage 3)
Folgende Waren wurden aus der Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Zitronen (0805 50 10) aus der Türkei;
- Himbeeren (0811 20 11 10, 0811 20 19 10 und 0811 20 31) aus Serbien;
- getrocknete Aprikosen/Marillen (0813 10), aus der Türkei;
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (2008 50), aus der Türkei.
Folgende Waren wurden in die Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, einbezogen:
- Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten (0805 10, 0805 21, 0805 22 und 0805 29) aus der Türkei;
- Gewürzmischungen (0910 91 10 und 0910 91 90) aus Pakistan;
- Mehl und Grieß von Erdnüssen (ex 1208 90 00 20) aus Ägypten, Argentinien, Bolivien, Brasilien, China, Gambia, Ghana, Indien, Madagaskar, Senegal, Sudan und den Vereinigten Staaten;
- Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten, ex 2005 99 10 10, ex 2005 99 10 90 und ex 2005 99 80 95) aus Indien und Sri Lanka;
- Ölkuchen und anderen festen Rückständen aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (2305) aus Bolivien, Madagaskar, Senegal und den Vereinigten Staaten.
Die Ausnahmen von diesen Einfuhrkontrollen stellten bisher auf ein Bruttogewicht von 30 kg ab. Da die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst und nicht mit ihren unmittelbaren Behältern oder der Verpackung stehen, stellen die Ausnahmen nunmehr darauf ab, dass der Anteil der kontrollpflichtigen Waren ein Nettogewicht von nicht mehr als 30 kg aufweist (siehe Abschnitt 30.4.).
2. Einfuhr von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria (VB-0200 Anlage 2) und Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen (VB-0200 Anlage 15)
Die für diese Waren bestehenden Einfuhrverbote sind nunmehr in Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 enthalten (die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 und der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU wurden ersatzlos aufgehoben). Änderungen ergeben sich dadurch insofern, als das Einfuhrverbot nunmehr auch für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel, die zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union bestimmt sind, gilt. Somit bestehen von den Einfuhrverboten keine Ausnahmen mehr.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Mai 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Einfuhrkontrolle, Einfuhrverbot |
Verweise: | VB-0200 Anlage 2 |