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Information zu der am 27. Mai 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF2020-0.254.51625.5.20202020

Am 27. Mai 2020 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:

1. Verstärkte Einfuhrkontrollen (VB-0200 Anlage 3)

Folgende Waren wurden aus der Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:

Folgende Waren wurden in die Warenliste, die vorübergehend verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, einbezogen:

Die Ausnahmen von diesen Einfuhrkontrollen stellten bisher auf ein Bruttogewicht von 30 kg ab. Da die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst und nicht mit ihren unmittelbaren Behältern oder der Verpackung stehen, stellen die Ausnahmen nunmehr darauf ab, dass der Anteil der kontrollpflichtigen Waren ein Nettogewicht von nicht mehr als 30 kg aufweist (siehe Abschnitt 30.4.).

2. Einfuhr von getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria (VB-0200 Anlage 2) und Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen (VB-0200 Anlage 15)

Die für diese Waren bestehenden Einfuhrverbote sind nunmehr in Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 enthalten (die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 und der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU wurden ersatzlos aufgehoben). Änderungen ergeben sich dadurch insofern, als das Einfuhrverbot nunmehr auch für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel, die zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union bestimmt sind, gilt. Somit bestehen von den Einfuhrverboten keine Ausnahmen mehr.

 

Bundesministerium für Finanzen, 25. Mai 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89

Schlagworte:

Einfuhrkontrolle, Einfuhrverbot

Verweise:

VB-0200 Anlage 2
VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 15
DVO 2015/943, ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 8
Durchführungsbeschluss 2014/88/EU , ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 34

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