Diese Information wurde durch die Information vom 27. März 2020, GZ 2020-0.198.748 , ersetzt, mit der die Aussagen zu Übersiedlungsgut (Punkt 6) ergänzt und die Information um Aussagen zur Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Punkt 8), zum Verzicht auf die Vorlage von Begleitdokumenten in Papierform (Punkt 9), zur Geschäftsführerhaftung (Punkt 10), zu Erlass/Erstattung (Punkt 11) und zum Verfahren Code 4200 (Punkt 12.) erweitert wurde.
1. Fristüberschreitungen im Zollverfahren
1.1. Gestellungsfristüberschreitungen im Versandverfahren
Kann eine Gestellungsfrist im Versandverfahren wegen pandemiebedingter Umstände nicht eingehalten werden, ist Artikel 306 Absatz 3 UZK-IA anzuwenden, sofern alle sonstigen Gestellungserfordernisse erfüllt werden. Die Frist gilt in diesen Fällen als eingehalten.
Artikel 306 Absatz 3 UZK-IA
(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
Zur Verfahrensvereinfachung kann, im Falle der pandemiebedingten Fristüberschreitung, eine einfache Erklärung des Frachtführers oder des Verfahrensinhabers der Bestimmungszollstelle (auch nachträglich) vorgelegt werden.
Beispiel:
Versandverfahren MRN …………………………………
Gestellungs-Fristüberschreitung um …. zB 14 Tage
Als Inhaber des Verfahrens/Frachtführer begehren wir die Anwendung des Artikels 306 Absatz 3 UZK-IA .
Grund:
- (binnen-) grenzkontrollbedingter Aufenthalt in … zB Walserberg/Thörl Maglern … von zB 3 Tagen wegen Corona
- Pandemiebedingter Ausfall an zoll-qualifizierten Personal beim zugelassenen Empfänger. ZB
Ware am ….. beim zugelassenen Empfänger abgeladen, wegen Quarantäne kein Personal zur Wareübernahme beim zugelassenen Empfängern (zB Speditionen). Ware liegt beim zugelassenen Empfänger …
- Corona-Maßnahmen …
Firma …………………………… Unterschrift
Die Abgangszollstellen berücksichtigen bei der Festsetzung der Gestellungsfristen die pandemiebedingten Umstände und bemessen diese mit etwa zwei Wochen.
1.2. Erlass/Erstattung gemäß Artikel 116 und 121 UZK
1.2.1. Antragsfrist
Kann eine Antragsfrist im Erlass-Erstattungs-Verfahren wegen pandemiebedingter Umstände nicht eingehalten werden ist Artikel 121 Absatz 1 letzter Unterabsatz UZK anzuwenden.
Artikel 121 UZK
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:
a) im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,
b) im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
c) im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
Derartige Fristverlängerungsanträge können pandemiebedingt auch nach Ablauf der regulären Antragsfrist gestellt werden, sie sind jedoch entsprechend zu begründen.
1.2.2. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
Sind an den Erlass bzw. an die Erstattung bestimmte Zollförmlichkeiten wie zB die Ausfuhr der Ware geknüpft und kann die für die Zollförmlichkeit/Ausfuhr festgesetzte Frist, i.d.R. 60 Tage, pandemiebeding nicht eingehalten werden, ist Artikel 177 Absatz 2 UZK-IA anzuwenden. Es genügt, dass die pandemieursächlichen Gründe schriftlich kurz dargelegt werden.
Artikel 177 UZK-IA
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.
(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.
1.3. Besondere Verfahren, ausgenommen Versand
Über Antrag des Verfahrensinhabers werden pandemiebedingte Fristüberschreitungen, auch wenn der Antrag nach Fristablauf bei der zuständigen Zollstelle einlangt, verlängert.
Die Rechtsgrundlage dazu ist Artikel 174 UZK-DA.
Artikel 174 UZK-DA
Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.
(2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.
1.3.1. Besonderheiten vorübergehende Verwendung
Die Fristen zur vorübergehenden Verwendung sind über Antrag verlängerbar. Pandemiebedingt können die rechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, d.h. derartige Fristen wären rechtlich grundsätzlich bis zu 10 Jahre erstreckbar.
Carnet ATA
Ist damit zu rechnen, dass die Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA/CPD China-Taiwan überschreiten und ist der Inhaber nicht zur Wiederausfuhr der Ware in der Lage, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzcarnet ausstellen. Für derart gelagerte Fälle ist die Vorgangsweise der Zollstellen in der ZK-2500 Abschnitt 6.4.3.2. geregelt.
Eine rechtlich zulässige Alternative ist auch die Überführung derartiger Waren in das Zolllagerverfahren.
Die Vorgangsweise bei Überschreitung von speziellen Fristen, wie zB jene für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, muss im Anlassfall gesondert beurteilt werden.
Artikel 251 UZK-DA
Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sei, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.
(4) Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen , außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses
1.3.2. Besonderheiten aktive Veredelung
Die Fristen für die aktive Veredelung sind auch nach Fristablauf pandemiebedingt verlängerbar. Unbeschadet der 12-monatigen Maximalfrist für die bewilligte vorzeitige Ausfuhr von Waren besteht im Veredelungsverkehr keine konkrete Obergrenze für die Fristbemessung.
Artikel 257 UZK
Frist für die Erledigung
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist.
Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.
(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.
(4) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.
Abrechnung im Rahmen der aktiven Veredelung
Abrechnungen für aktive Veredelungsverkehr sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorzulegen. Diese Frist ist gemäß Artikel 175 Absatz 2 UZK, auch bei nach Fristablauf gestellten Anträgen, auf maximal 60 Tage verlängerbar.
Artikel 175 UZK
Abrechnung
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.
Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.
(2) Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.
1.3.3. Besonderheiten Passive Veredelung
Können Waren in der passiven Veredelung pandemiebedingt nicht fristgerecht eingeführt werden, wird die Wiedereinfuhrfrist über Antrag, welcher auch nachträglich eingebracht werden kann, um einen angemessenen Zeitraum verlängert.
Artikel 259 Absatz 3 UZK
(3) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
1.4. Rückwaren gemäß Artikel 203 UZK
Wird die Frist von drei Jahren zur zollfreien Wiedereinfuhr von Rückwaren pandemiebedingt überschritten, gilt das als besonderer Umstand und ist nachzusehen.
Artikel 203 UZK
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
1.5. Andere Fälle der Fristüberschreitung mit zollschuldrechtlicher Auswirkung
In anderen Fällen der Fristüberschreitungen wird empfohlen, den bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchstern zu konsultieren.
Führen pandemiebedingte Fristüberschreitungen zum Entstehen einer Zollschuld, wird vor einer Zollschuldfestsetzung und Mitteilung zu prüfen sein, ob ein Tatbestand, der zum Erlöschend er Zollschuld führt, vorliegt.
2. Anpassung der Referenzbeträge für die zu leistenden Sicherheiten
Hat sich der von den Zollämtern mit den Unternehmen festgesetzte Referenzbetrag pandemiebedingt geändert, können die Inhaber einer Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit die Änderung und Anpassung des Referenzbetrages an die Gegebenheiten beantragen.
3. Rechtliches Gehör gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK und Artikel 8 UZK-DA
Ist ein Antragsteller/Zollbeteiligter pandemiebedingt nicht in der Lage innerhalb von 30 Tagen in Hinblick auf eine zu erwartende belastende Entscheidung des Zollamtes Stellung zu nehmen und teilt er diesen Umstand dem Zollamt in irgendeiner Form mit (Aktenvermerk erforderlich), wird das Zollamt folgende rechtliche Möglichkeit prüfen und - sofen die Vorgangsweise als situationsbedingt billig und zweckmäßig erscheint - anwenden: (Voraussetzung ist, dass die nachstehend beschriebenen Möglichkeit im gegenständlichen Verfahren nicht bereits zur Anwendung gelangt ist.) Vom Antragsteller/Zollbeteiligten können nach Fristablauf für das Parteiengehör gemäß Artikel 13 UZK-DA zusätzliche Informationen zur Klarstellung des Sachverhaltes verlangt werden. Ggf. ist eine weitere Frist von 30 Tagen einzuräumen. Um diese 30 Tage verlängert sich die im Artikel 22 Absatz 3 UZK angeführte Entscheidungsfrist für das Zollamt.
Artikel 13 UZK-DA
Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist unterrichtet.
4. Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG
Die Zollämter heben für die Bearbeitung von pandemiebedingten Fristüberschreitungen in den oben angeführten Fällen keine Verwaltungsabgaben ein.
5. Entrichtung von Abgaben
5.1. Zahlungserleichterungen
Die Zollbehörden können nach Artikel 112 UZK Zahlungserleichterungen (zB Ratenvereinbarungen) für den Betrag der Zollschulden gewähren.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist an eine Sicherheitsleistung des Antragstellers gebunden. Es kann auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Schuldners, insbesondere jetzt pandemiebedingt, zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Die Bedingungen für den Verzicht erfordert eine Prüfung jedes Einzelfalls ob der Zollschuldner den erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt ist (die Gründe und Bedingungen sind entsprechend zu dokumentieren).
5.2. Aussetzung der Vollziehung
Nach Artikel 45 UZK wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden können jedoch die Vollziehung einer solchen Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Das Aussetzen der Vollziehung wird vom Vorliegen oder Stellen einer Sicherheit abhängig gemacht, es sei denn, dies würde für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen.
Daraus folgt, dass die Entscheidung, auf die Sicherheitsleistung zu verzichten, nur möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für einen vollständigen Verzicht auf eine Sicherheitsleistung sind die betreffenden Bedingungen entsprechend zu prüfen und zu dokumentieren.
Droht einem Zollbeteiligter pandemiebedingt ein unersetzbarer Schaden, der für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann, ist die Aussetzung der Vollziehung und der Verzicht auf Sicherheitsleistung gerechtfertigt.
5.3. Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erstattung (Artikel 89 UZK-DA)
Die Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 UZK ist zu gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 UZK festgelegten Bedingungen erfüllt werden und dem Beteiligten pandemiebedingt ein unersetzbarer Schaden (Artikel 45 Absatz 2 UZK) zu entstehen droht.
Wird überdies festgestellt, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten, verlangen die Zollämter keine Sicherheit.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen und vom Zollamt zu dokumentieren.
Artikel 89 UZK-DA
Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass
(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
b) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.
(2) Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.
(3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
5.4. Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c) UZK
(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
c) die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner
Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a UZK genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 UZK entstanden ist, sofern die im Artikel 91 Absatz 1 UZK-DA angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabe leistet, es sei denn, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
5.5. Kreditzinsen
Wird gemäß Artikel 112 UZK pandemiebedingt eine Zahlungserleichterung beantragt, wird unter der Voraussetzung, dass der Zollbeteiligte seine Betroffenheit sorgfältig geprüft hat und glaubhaft machen kann, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der darauf zurückzuführen ist, dass die SARS-CoV-2-Virus-Infektion negative Auswirkungen auf seine Tätigkeit hat, ist auf die Leistung einer Sicherheit zu verzichten oder es werden keine Kreditzinsen berechnet. Das Zollamt geht mit der Antragstellung (Formular siehe unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html ) davon aus, dass diese Voraussetzung für den Verzicht des Zollamtes auf eine Sicherheitsleistung oder Kreditzinsen zu verrechnen, vorliegt.
Artikel 112 UZK
Sonstige Zahlungserleichterungen
(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
(2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen , sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
5.6. Verzugszinsen
Die Berechnung von Verzugszinsen gemäß Artikel 114 Absatz 1 UZK wegen nicht fristgerechter Zahlung wird bis 31. Mai 2020 pandemiebedingt generell ausgesetzt.
Sind vom Zollamt für Zollschulden, die aufgrund von Artikel 79 oder 82 UZK entstanden sind oder aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt werden, gemäß Artikel 114 Absatz 2 UZK Verzugszinsen zu berechnen, wird unter der Voraussetzung, dass der Zollbeteiligte seine Betroffenheit sorgfältig geprüft hat und glaubhaft machen kann, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der darauf zurückzuführen ist, dass die SARS-CoV-2-Virus-Infektion negative Auswirkungen auf seine Tätigkeit hat, auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichtet.
Das Zollamt geht mit der Antragstellung (Formular siehe unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html ) davon aus, dass diese Voraussetzung für den Verzicht des Zollamtes auf die Berechnung von Verzugszinsen, vorliegt.
Artikel 114 UZK
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
5.7.Vollstreckungsmaßnahmen
5.7.1. Vollstreckbare Rückstände bei Unternehmen
Infolge der Aussetzung der EHD für April und Mai wird es in diesem Zeitraum zu keiner Generierung von Rückstandsausweisen kommen.
Bis 31. Mai 2020 ist bei Unternehmen generell mit der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen zuzuwarten. Ebenso sind - auch in Bezug auf die eingeschränkte Tätigkeit der Justiz in diesem Zusammenhang - vorerst keine Insolvenzanträge einzubringen.
5.7.2. Vollstreckbare Rückstände bei Privaten
Rückstände Privater, bei welchen keinerlei Betroffenheit in Zusammenhang mit Covid-19 vorliegt, sind wie bisher zu betreiben (nur dann, wenn eine aufrechte Beschäftigung vorliegt, dies ist zu prüfen!). Ein krisenbedingter Verlust des Arbeitsplatzes ist jedenfalls zu berücksichtigen.
6. Übersiedlungsgut ZBefr-VO
Artikel 5 Absatz 2 ZBefrVO bestimmt, dass für die Gewährung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut von der Voraussetzung des Absatz 1 (Wohnsitz mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebietes) in bestimmten Fällen abgesehen werden kann, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebietes zu verbleiben. In diesem Fall ist bis auf weiteres die vorzeitige Heimkehr im Zusammenhang mit dem Corona-Virus als Grundlage für diese Ausnahme anzusehen.
7. Amtsplatz-Abfertigung (Schutzmaßnahmen)
Sofern unmittelbar dem Amtsplatz angeschlossen für die Güterabfertigung ein allgemein verfügbarer Warenort bewilligt ist, zB in Suben, kann dieser pandemiebedingt in Absprache mit den örtlichen Zollbeteiligten/Spediteuren alternativ zum Amtsplatz beansprucht werden.
Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, sind die Amtsplatzanmeldungen, die genauso am Transaktionsmonitor wie die Warenortanmeldungen aufscheinen, jedoch nicht im Timer-System erledigbar sind, durch den Kontrollmanager manuell freizugeben.
Die Begleitdokumente des Versandverfahrens können via E-Mail an das Zollamt/Kontrollmanager zur Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden.
In beiden Fällen sind Kontroll-/Beschaumaßnahmen möglich. Sollten Beförderer eine Gestellungsbestätigung haben wollen, sind lokal Lösungen zu treffen, eventuell via E-Mail.
Bundesministerium für Finanzen, 23. März 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 |
Schlagworte: | Coronavirus, COVID-19, SARS-CoV-2-Virus |
Verweise: | ZK-2500 Abschnitt 6.4.3.2. |