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Sonderregelungen betreffend Coronavirus

BMF2020-0.178.78413.3.20202020

Beachte:
Diese Information wird durch die Info des BMF vom 24.03.2020, 2020-0.190.277, ersetzt.

Gehäuft auftretende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ("2019 neuartiges Coronavirus") sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie häusliche Quarantäne sowie die Schließung von Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen und generell die Einschränkung des täglichen Lebens können dazu führen, dass es - beginnend mit Mitte März 2020 - zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommen kann.

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Für die Glaubhaftmachung kann unbürokratisch der unter Punkt 3 angeführte Text verwendet werden.

Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.

1. Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden (Punkt 1.1). Darüber hinausgehend kommt eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht (Punkt 1.2).

1.1. Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988)

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen. Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.

1.2. Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 45 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gemäß Punkt 1.1 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht. Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

1.3. Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (§ 205 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO).

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

2. Abgabeneinhebung

2.1. Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren (§ 212 Abs. 1 BAO). Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Antrag ist sofort zu bearbeiten.

2.2. Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der nach § 212 Abs. 2 BAO anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen.

Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

2.3. Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

3. Glaubhaftmachung

Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:

3.1. Herabsetzung von Vorauszahlungen (Textbaustein)

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche …) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage …..

3.2. Abgabeneinhebung (Textbaustein)

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche …) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher ……

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. März 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Coronavirus

Verweise:

§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BMF 24.03.2020, 2020-0.190.277

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