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Information zu der am 1. März 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2020-0.119.80428.2.20202020

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2122 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern sie dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist. In Österreich erfolgt dies durch Ausstellung eines Bescheides gemäß § 14 der VEVO 2019 durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Liegt ein vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellter Bescheid gemäß § 14 der VEVO 2019 vor, ist ein Eingang über jede österreichische Zollstelle möglich. Dieser Bescheid, der das GGED-P ersetzt, hat die Sendung zu begleiten und ist den Zollbehörden vorzulegen (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7299" samt der Geschäftszahl des Bescheides). Die Kontrolle erfolgt ausschließlich durch die Zollbehörden. Auf die Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen ist zu achten.

Liegt eine entsprechende Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats vor, sind die Proben unter Vorlage dieses Dokuments an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorzuführen.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.3.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 28. Februar 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 4 DelVO 2019/2122 , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 45
§ 14 VEVO 2019, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019

Schlagworte:

Tiere, OCR, Proben

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 4.3.
Art. 27 Abs. 1 VO 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1

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