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Information über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika

BMF2020-0.110.77718.2.20202020

 

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Österreich Vertragspartei des geänderten Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, ist, welches für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft trat, die USA jedoch Vertragspartei des ursprünglichen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen von 1988 sind, da die USA das durch das Protokoll geänderte Übereinkommen zwar unterzeichnet aber bisher nicht ratifiziert haben, wurde im Rahmen einer mit der amerikanischen Steuerverwaltung geführten Konsultation betreffend die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Einvernehmen darüber erzielt, dass im Verhältnis zwischen Österreich und den USA das ursprüngliche Übereinkommen von 1988 Anwendung findet.

 

Bundesministerium für Finanzen, 18. Februar 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014

Schlagworte:

USA, Konsultation, Informationsaustausch

Stichworte