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14. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)

BMF2020-0.806.88210.12.2020

14.1. Vorsteuerpauschalierungen

14.1.1. Allgemein

Rz 2226
Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils unabhängig voneinander erfolgen.

Rz 2227
Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige frei wählen, welche der in Betracht kommenden Pauschalierungen er in Anspruch nimmt.

Rz 2228
Die Pauschalermittlung der Vorsteuern betrifft die für den jeweiligen Betrieb zu ermittelnden Vorsteuern. Das Wahlrecht kann für jeden von mehreren Betrieben eigenständig ausgeübt werden. Ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Rz 2229
Bei Betriebseröffnung können die Vorsteuerpauschalierungen angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden. Aufgrund der ab 1.1.2016 geltenden Rechtslage ist zusätzliche Voraussetzung für die Vorsteuerpauschalierungen, dass weder eine Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden.

Rz 2230
Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch ausgeübt, ist bei der Pauschalierung keine Umrechnung auf das volle Jahr vorzunehmen.

Rz 2231
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der Verhältnisse des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO). In Fällen einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung, Vermächtnis) im Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine Anwendung einer Pauschalierung für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den Verordnungen jeweils vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden.

Rz 2232
Die Pauschalierung kann im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten bzw. vereinbarten Entgelten im Sinne des § 17 UStG 1994 angewendet werden.

14.1.2. Berechnung der pauschalen Vorsteuer

Rz 2233
Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% oder einen nach den Verordnungen festgesetzten Prozentsatz des Gesamtumsatzes mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften. Im Fall der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darf die pauschal berechnete, abziehbare Vorsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2004 höchstens 3.960 Euro pro Jahr betragen.

Der Gesamtumsatz ist im § 17 Abs. 5 UStG 1994 definiert. Darunter sind die steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen (bei der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte) und der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu verstehen. Außer Ansatz bleiben die unecht befreiten Umsätze und die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 4 Abs. 7 UStG 1994. Maßgeblich ist jener Betrag (Teilbetrag) am Gesamtumsatz, der dem betreffenden Betrieb bzw. der betreffenden Tätigkeit zuzuordnen ist.

Rz 2234
Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994) zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 ist für die Zuordnung der Vorsteuer zur Pauschalierung der Zeitpunkt der Leistung bzw. der Einfuhr des Gegenstandes maßgebend und nicht der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder der Entrichtung der EUSt. Dies gilt sinngemäß, wenn von einer Vorsteuer nach § 12 UStG 1994 auf eine Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994) übergegangen wird (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).

14.1.3. Zusätzlich abziehbare Vorsteuer

Rz 2235
Zusätzlich abziehbar ist die Vorsteuer für die Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie - ohne Bagatellbegrenzung - für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Dies gilt auch für die EUSt, wenn die Anschaffungskosten des eingeführten abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens 1.100 Euro übersteigen. Die Eigenschaft als Anlagevermögen sowie die Höhe der Anschaffungskosten sind jeweils nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Rz 2236
Abziehbar ist weiters die Vorsteuer für sonstige Leistungen bei der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Herstellungskosten 1.100 Euro übersteigen.

Rz 2237
In den Verordnungen wird jeweils auch auf den Abzug von Vorsteuern gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 Bezug genommen. Diese Bestimmung lässt den gesonderten Vorsteuerabzug für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu, deren Herstellungskosten 1.100 Euro übersteigen. Die Vorschrift ist in ganzheitlicher Betrachtung in Wechselbeziehung mit § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 so zu verstehen, dass im Rahmen einer Herstellung eines Anlagegutes auch für Lieferungen anfallende Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, wenn die Einzellieferung bis zu 1.100 Euro beträgt, die gesamten Herstellungskosten aber über diesem Betrag liegen (zB Ankauf von Baumaterial bis zu 1.100 Euro, das für die Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens mit Gesamtherstellungskosten von mehr als 1.100 Euro eingesetzt wird).

Rz 2238
Abziehbar ist auch die Vorsteuer für die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten und für Fremdlöhne. Die Regelung gilt weiters sinngemäß für die entrichtete EUSt, wenn Gegenstände eingeführt werden. Siehe EStR 2000 Rz 4117 und Rz 4118, Rz 4124 und Rz 4125.

14.1.4. Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Vorsteuer

Rz 2239
Soweit die Vorsteuer pauschal errechnet wird, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 UStG 1994 § 18 Abs. 9 UStG 1994) und die dazugehörenden Belege sind nach § 132 BAO nicht aufzubewahren. Soweit die tatsächlichen Vorsteuern geltend gemacht werden, sind die Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 zu beachten und aufzubewahren sind Belege, die die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch darstellen (zur vereinfachten Führung des Wareneingangsbuches nach den Verordnungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe siehe EStR 2000 Rz 4307 und Rz 4308 und Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler siehe EStR 2000 Rz 4321 und Rz 4322).

14.1.5. Vorsteuerberichtigung

Rz 2240
Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (zB Übergang von der steuerpflichtigen Vermietung eines Geschäftslokals zur unecht befreiten Vermietung), so kommt es auch bei aufrechter Pauschalierung zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 sind nur für solche Vorgänge zu berichtigen, die vor dem Pauschalierungszeitraum oder innerhalb dessen tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigten, nicht jedoch für solche, die durch die Vorsteuerpauschalierung abgegolten waren.

Rz 2241
Wechselt ein Unternehmer hingegen von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 zur unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 oder umgekehrt, so ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 ist daher unter Beachtung der Bagatellregelung des § 12 Abs. 13 UStG 1994 durchzuführen.

Rz 2242
Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich wesentlich durch Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren geändert werden und dadurch die jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten werden, fällt die Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung (nachträglich) weg. Vorsteuern stehen in diesem Falle aber insoweit zu, als den Rechnungserfordernissen entsprochen wird (siehe Rz 1815 bis Rz 1832).

14.1.6. Basispauschalierung

Rz 2243
Die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Basispauschalierung) können nur Unternehmer in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 erfüllen. Vor 1.1.2016 waren die in § 17 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 normierten Voraussetzungen (keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung) für die umsatzsteuerliche Pauschalierung ohne Bedeutung. Es konnte daher zB auch eine Kapitalgesellschaft von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Gebrauch machen.

Randzahlen 2244 bis 2250: derzeit frei.

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