Der Erbe kann in den Vertrag einsteigen und einen Auszahlungsplan - bezogen auf seine Person - abschließen. In diesem Fall liegt keine Auszahlung im Sinne des
§ 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor und es unterbleibt die Nachversteuerung im Sinne des
§ 108g Abs. 5 EStG 1988Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, liegt eine Auszahlung im Sinne des
§ 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor.