12.5.3.1 Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder sind bei einem Grad der Behinderung des Kindes von mindestens 25%, aber ohne Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag hat, durch den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen; Voraussetzung dafür ist, dass für dieses Kind keine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird.Unabhängig von einem Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 können bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag- der Pauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 845 f),
- nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 850) sowie
- Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 851) im nachgewiesenen Ausmaß
berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25% ist eine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.
Ein Pauschbetrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, für ein Kraftfahrzeug oder nachgewiesene Taxikosten steht für Kinder nicht zu, da ab einer 50-prozentigen (Geh-)Behinderung des Kindes regelmäßig der besondere Pauschbetrag gemäß § 5 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zur Anwendung kommt.Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw. einen solchen nach der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.Besteht Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, können an Stelle der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 die (tatsächlichen) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung des Kindes, gegebenenfalls nach Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung, als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988). Dienen Unterhaltszahlungen nachweislich und unmittelbar der Bestreitung der - aus der Behinderung des Kindes erwachsenden - Mehraufwendungen, können diese Aufwendungen bei der unterhaltsverpflichteten Person anstelle des Unterhaltsabsetzbetrages als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) abgezogen werden (vgl. VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0053).