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3. Befreiung von der Abgabenpflicht (§ 3 FlugAbgG)

BMF2020-0.793.1492.12.2020

Rz 13
Bei den Befreiungsbestimmungen des § 3 FlugAbgG ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Befreiungen und Befreiungen, die sämtliche Passagiere eines bestimmten Luftfahrzeuges betreffen.

Personenbezogen sind die Befreiungstatbestände der Z 1 bis 5. Dagegen betreffen die Z 6 bis 8 das gesamte Luftfahrzeug.

Rz 14
Von der Flugabgabe sind die Abflüge folgender Personen befreit:

Beispiel:

Eine in Wien lebende Flugbegleiterin wird als Passagierin mit einem Flugzeug von Wien nach Innsbruck geflogen. Von Innsbruck aus tritt sie ihren Dienst als Flugbegleiterin bei einem Abflug von Innsbruck nach Frankfurt an.

Der erste Abflug ist gemäß § 3 Z 2 zweiter Tatbestand FlugAbgG befreit, der zweite Abflug ist gemäß § 3 Z 2 erster Tatbestand FlugAbgG befreit.

Beispiel:

Katastrophenhelfer des Österreichischen Roten Kreuzes fliegen mit einem Linienflugzeug, in dem auch andere Personen befördert werden, ausschließlich zu humanitären Zwecken in ein Krisengebiet.

Die Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Dokumente (zB Bestätigung einer UNO-Organisation, des Außenamtes, des Österreichischen Roten Kreuzes, usw.) im Vorhinein vorliegen, die zweifelsfrei einen begünstigten Transport belegen.

Rz 15
Ist ein Passagier ein in den Anwendungsbereich der Wiener Diplomatenkonvention (BGBl. Nr. 66/1966) fallender Diplomat, ist sein Abflug nicht von der Flugabgabe befreit. Die Flugabgabe ist nämlich als "normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltene indirekte Steuer" (Art. 34 lit. a der Wiener Diplomatenkonvention) anzusehen.

Rz 16
Von der Flugabgabe sind folgende Abflüge sämtlicher Passagiere eines Luftfahrzeuges befreit:

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