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4. Berechnung der Flugabgabe (§ 4 FlugAbgG)

BMFBMF-010206/0224-VI/5/201214.1.2013

Rz 17
Die Höhe der Flugabgabe hängt einerseits von der Anzahl der beförderten Passagiere, andererseits von der Lage des Zielflugplatzes ab.

Rz 18
Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers.

Bucht ein Passagier für sich allein Flugtickets für zwei Sitzplätze, fällt die Abgabe nur im einfachen Betrag an (besteuert wird der Abflug des Passagiers).

Tritt der Passagier den Flug (aus welchen Gründen auch immer) nicht an, entsteht keine Abgabenschuld (siehe Rz 2).

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