Die Gründe dafür sind nicht relevant; sie können sowohl
- in der Sphäre des Flugplatzhalters (zB Streik des Bodenabfertigungspersonals),
- in der Sphäre des Luftfahrzeughalters (zB technisches Gebrechen des Luftfahrzeuges),
- in der Sphäre des Passagiers (zB Erkrankung oder Versäumen des Abflugs) liegen oder
- höhere Gewalt (zB widrige Witterungsbedingungen, Vulkanausbruch) darstellen.
- im Linienverkehr,
- im Charterverkehr und
- in der allgemeinen, zivilen Luftfahrt (General Aviation) sowie
- sonstige Abflüge.
Zwischen privater oder gewerblicher Luftfahrt wird nicht unterschieden. Daher unterliegt auch der Abflug eines Passagiers mit einem Privatflugzeug der Abgabe, sofern der Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt. Weiters ist nicht maßgeblich, ob die Beförderung des Passagiers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Die Flugabgabe ist eine Abgabe im Sinne der BAO. Nach § 207 BAO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.Zuständig für die Erhebung der Flugabgabe ist nach § 60 iVm § 61 Abs. 2 Z 10 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2020 ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich. Bis dahin obliegt die Erhebung der Flugabgabe für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG).