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Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

BMFBMF-010220/0085-IV/5/201918.4.20192019Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

(Radlererlass) Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise betreffend die verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken ergeht folgende Regelung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

2.2. Berichtigung im Wege der Steueranmeldung

Der Steuerschuldner hat die Möglichkeit, eine Biersteueranmeldung gemäß § 10 Abs. 6 BierStG 1995 zu berichtigen.

2.2.1. Berichtigung gemäß § 10 Abs. 6 BierStG 1995

§ 10 Abs. 6 BierStG 1995 normiert, dass ein Bescheid gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht zu erlassen ist, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Beispiel:

Die Steueranmeldung für die im Juni 2019 entstandene Biersteuerschuld ist bis zum 25. Juli 2019 anzumelden. Die Berichtigung der Steueranmeldung nach § 10 Abs. 6 BierStG 1995 ist bis zum 30. September 2019 zulässig.

Als Grundvoraussetzung muss für eine derartige Berichtigung eine objektiv unrichtige Steueranmeldung vorliegen. Bei Zugrundelegung falscher Bemessungsgrundlagen für die Berechnung von Biermischgetränken würde dies jedenfalls zu einer objektiv unrichtigen Steueranmeldung führen.

Diese Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 6 BierStG 1995 besteht allerdings nur in einem sehr beschränkten Zeitraum und könnte daher nur für die davon betroffenen Steueranmeldungen zur Anwendung gebracht werden. Derartige Berichtigungen sind im Wege der elektronischen Verbrauchsteueranmeldung vorzunehmen.

2.2.2. Keine Gutschrift gemäß § 239a BAO

Bei Vorliegen von in Abschnitt 2.2.1. genannten Berichtigungsfällen ist von der Abgabenbehörde zu prüfen, ob § 239a BAO zur Anwendung gelangt. § 239a BAO sieht vor, dass eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto zu unterbleiben hat, soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschriften wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. § 239a BAO wurde im Zusammenhang mit der Getränkesteuer geschaffen, ist aber generell auf indirekte Steuern anzuwenden und bewirkt, dass eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto (die in weiterer Folge zu einem rückzahlbaren Guthaben führen könnte) gar nicht erst vorgenommen wird oder die Rückzahlung eines Guthabens verhindert werden kann. Es ist daher in jenen Fällen, in denen eine Berichtigung der Selbstberechnung gemäß § 10 Abs. 6 BierStG 1995 vorgenommen wurde, die in diesen Fällen automatisch initiierte Buchung auf dem Abgabenkonto zu korrigieren. Zusätzlich ist ein Bescheid gemäß § 239a BAO zu erlassen, der das Unterbleiben einer Gutschrift auf dem Konto feststellt.

2.2.3. Nachweisführung iZm § 239a BAO

In jenen Fällen, in denen von der Abgabenbehörde ein Bescheid gemäß § 239a BAO erlassen wird, muss nachgewiesen sein, dass eine Überwälzung der Abgabe auf einen Anderen als den Abgabepflichtigen erfolgt ist. Eine derartige Überwälzung der Abgaben kann beispielsweise durch Anführen der Biersteuer auf Verkaufsrechnungen oder anderen Buchhaltungsbelegen belegt sein. Mit der Nachweisführung ist die Abgabenbehörde belastet. Die Abgabenbehörde ist daher gefordert vor einer Bescheiderstellung etwaige Buchhaltungsbelege, Kalkulationsunterlagen usw. einzusehen. Diesbezüglich wird das Hinzuziehen der Betriebsprüfung Zoll angeregt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

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