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Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

BMFBMF-010220/0085-IV/5/201918.4.20192019Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

(Radlererlass) Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise betreffend die verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken ergeht folgende Regelung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

2.3. Antrag auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO

Sollten für weiter zurück reichende Zeiträume - weiter als in § 10 Abs. 6 BierStG 1995 vorgesehen - Anträge auf Festsetzung gem. § 201 Abs. 2 BAO eingebracht werden, so wären diese innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages zulässig. Im Zusammenhang mit derartigen Anträgen sind sodann entsprechende Festsetzungsbescheide zu erlassen. Zusätzlich ist auch in diesem Fall von der Abgabenbehörde zu prüfen, ob § 239a BAO zur Anwendung gelangt. Die Abschnitte 2.2.2. und 2.2.3. sind sinngemäß anzuwenden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von den Fällen des § 201 Abs. 2 BAO in gegenständlicher Sachlage grundsätzlich nur die Z 1 und 2 in Frage kommen können.

Für Fälle des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO und somit für Zeiträume, die länger als ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages zurückliegen, müssten bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vorliegen. Die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO erfordert allerdings das Vorhandensein neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel. Die Judikatur des VwGH sieht diesen Neuerungstatbestand nicht vorliegend, wenn sich neue Erkenntnisse lediglich auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen beziehen. Einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Unionsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren kommt die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären. Es verschafft daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt (und auch etwa einen früheren, Tatbestandswirkung entfaltenden, Bescheid) unberührt.

Ein Antrag auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, der nur mit einer Falschberechnung der Biersteuer bei Biermischgetränken begründet wird, ist demnach mangels Wiederaufnahmegründen abzuweisen.

§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO schließlich verweist auf § 293b BAO (hier kein Anwendungsfall, da er auf offensichtliche Unrichtigkeiten einer Abgabenerklärung abstellt) sowie auf § 295a BAO. Letztere Norm bezieht sich auf den Eintritt eines Ereignisses, "das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat", wobei die erstmalige oder geänderte Rechtsprechung des EuGH kein derartiges Ereignis bildet.

Bundesministerium für Finanzen, 18. April 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

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