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Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

BMFBMF-010220/0085-IV/5/201918.4.20192019Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken

(Radlererlass) Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise betreffend die verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Biermischgetränken ergeht folgende Regelung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

1.2. EuGH-Urteil Rechtssache C-30/17

1.2.1. Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Alkoholsteuerstruktur-RL

Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Alkoholsteuerstruktur-RL sind gemäß des Urteils des EuGH vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache C-30/17 (Rs C-30/17 ) so auszulegen, dass bei der Bestimmung des Stammwürzegehaltes Aromen und sonstige Zusätze, wie beispielsweise zuckerhaltige Limonaden, Stevia, usw., die den Biermischgetränken nach der Gärung beigefügt werden, außer Acht zu lassen sind.

Diese Auslegung entspricht nicht der bisherigen Praxis und führt in der Anwendung zu Schwierigkeiten. Der tatsächliche Grad Plato-Gehalt des Bieranteils lässt sich im fertigen Biermischgetränk nicht mehr feststellen und kann nur aufgrund von Herstellerangaben rechnerisch ermittelt werden.

1.2.2. Zeitliche Zurückwirkung und Ausblick

In einem Vorabentscheidungsverfahren wie in der Rs C-30/17 erkennt der EuGH über die Gültigkeit oder die Auslegung von Unionsrecht. Sein Urteil bindet an sich nur das nationale Vorlagegericht. Wenn das Unionsrecht auch keine formelle "erga omnes-Wirkung" kennt, ist mit EuGH-Urteilen doch eine über den Einzelfall hinausgehende Präjudizwirkung verbunden. Dies kann aus zahlreichen EuGH-Urteilen abgeleitet werden. Urteile des EuGH wirken zudem grundsätzlich ex tunc, es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Damit wirkt das Urteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Unionsrechtsvorschrift bzw. (im Falle Österreichs) auf den Beitrittszeitpunkt des Mitgliedstaats zurück, wobei die nationalen Verfahrensbestimmungen zB betreffend Verjährung gelten (es sei denn, diese bewirken eine Vereitelung der Umsetzung des EuGH-Urteils).

Ein im Mai 2018 vorgelegter Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Alkoholsteuerstruktur-RL sieht eine Regelung vor, die die bisherige Praxis bei der Besteuerung von Biermischgetränken widerspiegelt. Im Bereich der gegenständlichen Frage besteht weitgehend Konsens, dem Vorschlag der Kommission zu folgen. Trotz intensiver Verhandlungen konnte jedoch bislang kein Kompromiss über den Änderungsvorschlag zur Alkoholsteuerstruktur-RL erzielt werden, der Zeitpunkt einer Einigung über einen Gesamtkompromiss ist somit noch offen. Mit dem gegenständlichen Erlass soll eine Auslegungshilfe für die Vorgehensweise bei Biermischgetränken bis zu einer Einigung auf europäischer Ebene gegeben werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

RL 92/83/EWG , ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Biersteuer, Bier, Biermischgetränke, Radler, Grad Plato

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