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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Vereinbarung, Vereinigte Staaten, länderbezogen, Country by country, Verrechnungspreisdokumentation, Informationsaustausch, Unternehmensgruppe |
Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Republik Österreich und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte
In der Erwägung, dass Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika von dem Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte und der entrichteten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Unternehmensgruppen tätig sind, zu verbessern, um die Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung allgemein zu bewerten sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen,
in der Erwägung, dass das Recht von Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika den berichtenden Rechtsträger einer multinationalen Unternehmensgruppe verpflichtet, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen,
in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht ein Element eines standardisierten Ansatzes für die Verrechnungspreisdokumentation darstellt, der den Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos liefern soll,
in der Erwägung, dass Artikel 25 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (das "Abkommen"), die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft,
in der Erwägung, dass die zuständige Behörde von Österreich und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (die "zuständigen Behörden") anerkennen, dass jeder Staat über geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung ausgetauschten Informationen und ihrer Verwendung sowie über die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügt,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden von dem Wunsch geleitet sind, diese Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Grundlage innerstaatlicher Berichte zum gegenseitigen automatischen Austausch nach dem Abkommen zu schließen, und zwar vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem Abkommen ausgetauschten Informationen einschränken,
erklären die zuständigen Behörden ihre Absicht wie folgt:
§ 1
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a)der Ausdruck "Unternehmensgruppe" bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
b)der Ausdruck "multinationale Unternehmensgruppe" bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, i) die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder die ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und ii) keine freigestellte multinationale Unternehmensgruppe ist;
c)der Ausdruck "freigestellte multinationale Unternehmensgruppe" bedeutet eine Unternehmensgruppe, die nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatzerlös der Unternehmensgruppe in dem Wirtschaftsjahr, das dem Berichtwirtschaftsjahr unmittelbar voranging, gemäß ihrem konsolidierten Abschluss für dieses vorangegangene Wirtschaftsjahr unter dem Schwellenwert liegt, der durch das innerstaatliche Recht des Staates der steuerlichen Ansässigkeit des berichtenden Rechtsträgers festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 entspricht (für Zwecke der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Schwellenwert alle Änderungen, die sich gegebenenfalls nach der im Bericht von 2015 vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 ergeben);
d)der Ausdruck "Geschäftseinheit" bedeutet:
(i) in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe, die einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in Österreich hat, i) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden, ii) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder nur aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird, oder iii) eine Betriebsstätte eines unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt; und
(ii) in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe, die einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten hat, eine "Geschäftseinheit" gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (U.S. Treasury), welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Geltung sind (siehe Anhang). Die Ausdrücke, die in der Definition der "Geschäftseinheit" verwendet werden, haben die Bedeutung, die ihnen gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (U.S. Treasury), welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Geltung sind, zukommt;
e)der Ausdruck "berichtender Rechtsträger" bedeutet die Geschäftseinheit, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Rahmen ihrer Fähigkeit vorlegt, dies im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe zu tun;
f)der Ausdruck "länderbezogener Bericht" bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 dargelegt sind (für Zwecke der vorstehenden Bestimmungen umfassen die Informationen und das Format alle Änderungen, die sich nach der im Bericht von 2015 vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 ergeben);
g)der Ausdruck "Wirtschaftsjahr" bedeutet:
(i) in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe, die einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in Österreich hat, die jährliche Rechnungslegungsperiode für die der berichtende Rechtsträger seine Jahresabschlüsse erstellt; und
(ii) in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe, die einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten hat, die "Berichtsperiode" gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (U.S. Treasury), welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Geltung sind (siehe Anhang). Die Ausdrücke, die in der Definition der "Berichtsperiode" verwendet werden, haben die Bedeutung, die ihnen gemäß den einschlägigen Durchführungsvorschriften des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (U.S. Treasury), welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Geltung sind, zukommt; und
h)der Ausdruck "Bericht von 2015" bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
2. Die Ausdrücke "Österreich", "Vereinigte Staaten", "zuständige Behörde", und "Vertragsparteien" haben die Bedeutung, welche sie im Abkommen haben.
3. Bei jeder Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde soll jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung festlegen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Vertragsstaates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Vertragsstaates zukommt.
§ 2
Austausch von Informationen in Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen
Nach Artikel 25 des Abkommens beabsichtigt jede zuständige Behörde mit der anderen zuständigen Behörde die von den einzelnen in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich automatisch auszutauschen, vorausgesetzt, dass laut Informationen im länderbezogenen Bericht ein oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit, die im Staat der anderen zuständigen Behörde liegt, steuerpflichtig sind.
§ 3
Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 sollen die in jedem länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge in einer einzigen Währung ausgewiesen werden, die im länderbezogenen Bericht angegeben werden soll.
2. Ein länderbezogener Bericht soll erstmalig für Wirtschaftsjahre multinationaler Unternehmensgruppen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, ausgetauscht werden. Dieser länderbezogene Bericht soll so bald wie möglich und spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht, ausgetauscht werden. Länderbezogene Berichte für Wirtschaftsjahre multinationaler Unternehmensgruppen, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, sollen so bald wie möglich und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht, ausgetauscht werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen soll der Austausch länderbezogener Berichte erst beginnen, wenn diese Vereinbarung wirksam ist und eine zuständige Behörde hat, bis zum Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen oder drei Monate nach Wirksamkeit dieser Vereinbarung, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist, die länderbezogenen Berichte auszutauschen.
3. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch auszutauschen.
4. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, auf eine oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hinzuwirken und sich auf diese festzulegen.
§ 4
Zusammenarbeit bei Übertragung und Fehlern
1. Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nach dem innerstaatlichen Recht des Staates der anderen zuständigen Behörde nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle der Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen.
2. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb von 15 Tagen nach erfolgreichem Erhalt einer Datei, die den länderbezogenen Bericht in der in § 3 beschriebenen Zeit und Weise enthält, die zuständige Behörde, welche die Datei erhält, den erfolgreichen Erhalt der zuständige Behörde, welche die Datei bereitstellt, mitteilt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung die Ansicht der empfangenden zuständigen Behörde über die Angemessenheit der erhaltenen Informationen ausdrückt oder ob die empfangende zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die bereitstellende zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen ergreifen sollte, um gegen Fehler oder Fälle der Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen.
3. Es wird davon ausgegangen, dass die empfangende zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer Datei mit Informationen, die nicht verarbeitet werden können, diesen Verarbeitungsfehler der übermittelnden zuständigen Behörde mitteilt.
§ 5
Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemäße Verwendung
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2. Soweit dies mit Artikel 25 des Abkommens vereinbar ist, beabsichtigt jede zuständige Behörde die Verwendung der Informationen durch ihre Steuerverwaltung auf die in diesem Absatz beschriebenen Verwendungszwecke zu beschränken. Dieser Absatz schränkt die Verwendung der Informationen durch die in Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens neben der Steuerverwaltung bezeichneten Personen oder Behörden nicht ein. Um Zweifel auszuschließen wird klargestellt, dass für diese Personen oder Behörden weiterhin die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens gelten, welche die Verwendung der gemäß Artikel 25 des Abkommens erhaltenen Informationen einschränken. Die durch den länderbezogenen Bericht ausgetauschten Informationen sollten von der Steuerverwaltung für eine allgemeine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen sollten von den Steuerverwaltungen nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Jede zuständige Behörde anerkennt, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und folglich die Steuerverwaltung den länderbezogenen Bericht nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrekturen verwenden sollte. Es wird davon ausgegangen, dass gegen diesen Absatz verstoßende unangemessene Korrekturen der Steuerverwaltung in Verfahren der zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 (Verständigungsverfahren) des Abkommens zurückgenommen werden. Die Daten des länderbezogenen Berichts können im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisvereinbarungen der multinationalen Unternehmensgruppe oder anderer Steuerangelegenheiten verwendet werden, und infolge solcher weiteren Untersuchungen kann das zu versteuernde Einkommen einer Geschäftseinheit entsprechend berichtigt werden. Für Zwecke der vorstehenden Bestimmungen bedeutet der Ausdruck Steuerverwaltung im Fall von Österreich, die Personen oder Behörden des Ministeriums des Vertragsstaates einschließlich der zuständigen Behörde, die im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich der unter Artikel 25 fallenden Steuern befasst sind und im Fall der Vereinigten Staaten, die Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service).
3. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, beabsichtigt jede zuständige Behörde die andere zuständige Behörde unverzüglich über alle Fälle der Nutzung oder Offenlegung zu unterrichten, die mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen dargelegten Regeln unvereinbar sind, sowie über alle Gegenmaßnahmen oder Maßnahmen, die in Bezug auf diese mit dem oben genannten Absätzen unvereinbaren Fälle ergriffen werden.
§ 6
Konsultationen
1. Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden Einkommens einer Geschäftseinheit als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Daten im länderbezogenen Bericht für diese Person zu einer Besteuerung führt, die dem Abkommen nicht entspricht, und unterbreitet sie ihren Fall der im Abkommen genannten zuständigen Behörde, so anerkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung, sich zu bemühen, den Fall gemäß Artikel 24 des Abkommens zu regeln.
2. Treten bei der Durchführung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, um diese Vereinbarung vollständig umzusetzen.
3. Eine zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu konsultieren, bevor die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein systemisches Scheitern bei der anderen zuständigen Behörde vorliegt, welches nach ihrem innerstaatlichem Recht zum Erfordernis einer Local File für eine Geschäftseinheit führen kann, die Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, für die länderbezogene Berichte nach dieser Vereinbarung ausgetauscht werden sollen. Für Zwecke der vorstehenden Bestimmungen bedeutet der Ausdruck "systemisches Scheitern", in Bezug auf den Austausch länderbezogener Berichte durch eine zuständige Behörde, dass diese zuständige Behörde den automatischen Austausch nach dieser Vereinbarung ausgesetzt hat (aus anderen als den mit dieser Vereinbarung vereinbaren Gründen) oder es anderweitig anhaltend versäumt hat, die in ihrem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte automatisch bereitzustellen, die mit der anderen zuständigen Behörde gemäß § 2 dieser Vereinbarung ausgetauscht werden sollen.
§ 7
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch gegenseitige schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörden abgeändert werden.
§ 8
Geltungsdauer der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem die spätere der nachstehenden Unterschriften erfolgt.
2. Eine zuständige Behörde kann der anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilen, dass sie den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzt, wenn sie feststellt, dass die andere zuständige Behörde in Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 des § 5 oder Absatz 1 des § 6 dieser Vereinbarung handelt oder gehandelt hat, einschließlich der im Abkommen genannten Bestimmungen, oder dass die zuständige Behörde es versäumt oder versäumt hat, die Informationen, wie nach dieser Vereinbarung beabsichtigt, fristgerecht oder angemessen bereitzustellen. Vor einer solchen Feststellung beabsichtigt die erstgenannte zuständige Behörde, sich mit der anderen zuständigen Behörde zu konsultieren. Eine Aussetzung des Informationsaustauschs nach dieser Vereinbarung soll unverzüglich wirksam werden und soll so lange bestehen, bis die zweitgenannte zuständige Behörde in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass kein Verstoß gegen die oben genannten Absätze vorliegt oder dass die zweitgenannte zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Behebung solcher Verstöße ergriffen hat.
3. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung beenden und soll die Beendigung der anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Die Beendigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung folgt. Im Falle einer Beendigung bleiben alle zuvor nach dieser Vereinbarung ausgetauschten Informationen vertraulich und unterliegen den Bestimmungen des Abkommens.
Anhang
"§ 1.6038-4 Informationspflichten für bestimmte Personen der Vereinigten Staaten in Bezug auf ihre amerikanische multinationale Unternehmensgruppe .
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(b) Definitionen -
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(6) Geschäftseinheit. Eine Geschäftseinheit ist in Bezug auf eine amerikanische multinationale Unternehmensgruppe jeder eigenständige Geschäftsbereich dieser amerikanischen multinationalen Unternehmensgruppe, es sei denn, dass der Ausdruck Geschäftseinheit keine ausländische Kapitalgesellschaft oder ausländische Personengesellschaft umfasst, für die die oberste Muttergesellschaft Informationen nach § 6038(a) (festgelegt ohne Bezugnahme auf §§ 1.6038-2(j) und 1.6038-3(c)) bereitstellen muss, oder keine Betriebsstätte dieser ausländischen Kapitalgesellschaft oder ausländischen Personengesellschaft umfasst.
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(c) Berichtsperiode. Die vom Formular 8975 erfasste Berichtsperiode ist die Periode, für welche die oberste Muttergesellschaft den Jahresabschluss für einen Zeitraum von 12 Monaten (oder für einen in § 441(f) beschriebenen Zeitraum von 52-53 Wochen) erstellt, der mit dem Steuerjahr oder während des Steuerjahres der obersten Muttergesellschaft endet. Falls die oberste Muttergesellschaft keinen maßgebenden Jahresabschluss erstellt, dann umfasst die vom Formular 8975 erfasste Berichtsperiode den Zeitraum von 12 Monaten (oder einen in § 441(f) beschriebenen Zeitraum von 52-53 Wochen), der mit dem letzten Tag des Steuerjahres der obersten Muttergesellschaft endet."
Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2019
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