Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien, monatlich |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | 208 Euro |
3 - 6 Jahre | 267 Euro | |
6 - 10 Jahre | 344 Euro | |
10 - 15 Jahre | 392 Euro | |
15 - 19 Jahre | 463 Euro | |
19 - 25 Jahre | 580 Euro |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. August 2018
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen, Kalenderjahr, Lohnsteuerrichtlinien, monatlich |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |