Am 7. Februar 2019 wurde der Beschluss Nr. 1/2019 der EU-Japan-Arbeitsgruppe "Wein" vom 1. Februar 2019 über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung, ABl. EG L 35 vom 7.2.2019, S. 36, veröffentlicht. Dieser, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, ABl. EG L 330 vom 27.12.2018, S. 3, gestützte Beschluss ist rückwirkend am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.
Im Hinblick darauf können für Weinbauerzeugnisse der Position 2204 mit Ursprung in Japan bei der Abfertigung an Stelle des Dokuments V I 1 folgende Vordrucke verwendet werden:
- "Vereinfachtes Dokument V I 1 für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Japan" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C080") oder
- "Vereinfachtes Dokument V I 1 für die Selbstzertifizierung durch zugelassene Erzeuger für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Japan" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C081").
Muster dieser Vordrucke sind in der VB-0210 Anlage 5 enthalten.
Die Namen und Anschriften der vom Nationalen Forschungsinstitut für Brauerei in Japan für die Selbstzertifizierung zugelassenen Erzeuger sind in der von der Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/273 veröffentlichten Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU unter https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf abrufbar.
Die Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210 Abschnitt 2.4.7. und VB-0210 Abschnitt 2.8.) ist bereits entsprechend berichtigt worden.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Februar 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DelVO 2018/273 , ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 |
Schlagworte: | Wein, Weinerzeugnisse, Japan |
Verweise: | VB-0210 Abschnitt 2.4.7. |