Am 1. Jänner 2019 ist die unter BGBl. I Nr. 97/2018 verlautbarte Änderung des Waffengesetzes 1996 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
- Gewehrscheinwerfer gelten nicht mehr als verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 WaffG (siehe VB-0400 Abschnitt 1.3. und VB-0400 Anlage 1).
- Inhaber einer gültigen Jagdkarte (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7464") sind vom Verbot der Einfuhr (sowie des Erwerbs, des Besitzes, des Überlassens und des Führens) von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer, siehe VB-0400 Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 5) - nicht jedoch auch von den Verboten in Bezug auf alle anderen verbotenen Waffen - ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Siehe dazu VB-0400 Abschnitt 2.2. und VB-0400 Abschnitt 2.6.
- Es wurden einheitliche Kriterien für die Qualifizierung eines Sportschützen festgelegt (siehe VB-0400 Abschnitt 1.8.).
- Bei dieser Gelegenheit wurden in der Arbeitsrichlinie auch die Bestimmungen in Bezug auf deaktivierte Schusswaffen aktualisiert (siehe VB-0400 Abschnitt 1.7., VB-0400 Abschnitt 3.2., VB-0400 Abschnitt 3.3., VB-0400 Anlage 9 und VB-0400 Anlage 10).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Waffen berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 |
Schlagworte: | Schusswaffen |
Verweise: | VB-0400 Abschnitt 1.3. |