Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/35 der Kommission wurden der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, geändert. Auf Grund dieser Verordnung ergeben sich in der Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel ab 14. Jänner 2019 folgende Änderungen:
Folgende Waren wurden in die verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß der VB-0200 Anlage 3 einbezogen:
- Auberginen (0709 30) aus der Dominikanischen Republik,
- Bohnen (0708 20) aus Kenia,
- Paprika, außer Gemüsepaprika (ex 0709 60 99 und ex 0710 80 59), aus Uganda,
- schwarzer Pfeffer (ex 0904 11) aus Brasilien,
- Gemüsepaprika (ex 0904 22) aus China,
- Sesamsamen (1207 40 90) aus Äthiopien,
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen (ex 1106 30 90) aus Georgien und
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (ex 2008 19 19, ex 2008 19 95 und ex 2008 19 99) aus Georgien.
Folgende Waren wurden aus der Warenliste in VB-0200 Anlage 3, die verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Ananas (0804 30) aus Benin.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Jänner 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |