Am 14. Jänner 2019 tritt die unter BGBl. I Nr. 91/2018 verlautbarte Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 in Kraft, mit der in § 10 Abs. 2a in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 nunmehr auch für nationale Marken das "Durchfuhrverfahren" eingeführt worden ist.
Danach ist nunmehr sowohl der Inhaber einer Unionsmarke als auch der Inhaber einer eingetragenen nationalen Marke berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu verbringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, und das gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 1.4.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Jänner 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 |
Schlagworte: | Fälschung, Fake, Durchfuhr |
Verweise: | RL 2015/2436 , ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S. 1 |