21.2.3.5 Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen in der Unternehmensgruppe
Siehe Rz 1125 bis 1133.21.2.3.6 Finanzierungsaufwendungen für offene Ausschüttungen
Die Fremdfinanzierung der offenen Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft führt auch bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Kreditaufnahme und der als Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu wertenden Ausschüttung nicht zum Abzugsverbot für die anfallenden Zinsen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der fremdfinanzierten Ausschüttung nicht um die Ausschüttung der von der Gesellschaft selbst erwirtschafteten Gewinne, sondern tatsächlich um die Rückgewähr von Einlagen handelt (VwGH 19.12.2006, 2004/15/0122).Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Entscheidend ist der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Siehe im Übrigen EStR 2000 Rz 1428, Rz 1433 und Rz 1434. Die dort getroffenen Aussagen gelten sinngemäß auch für den Bereich der Körperschaftsteuer.
21.2.3.7 Finanzierungsaufwendungen nach Umgründungsmaßnahmen
Kommt es durch Umgründungsvorgänge zu einer Trennung der Beteiligung und der darauf bezughabenden Anschaffungsverbindlichkeit, erstreckt sich ein bestehendes Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nur auf Zeiträume bis zur umgründungsbedingten Trennung vom Aktivum (siehe auch EStR 2000 Rz 4867). Ab Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages sind die auf die Kaufpreisschuld entfallenden Aufwandszinsen Betriebsausgaben, sofern sich eine Einschränkung oder ein Abzugsverbot nicht aus anderen Gründen ergibt.Das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988 idF AbgÄG 2014 für Zinsen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Beteiligungserwerb im Konzern gedient hat, kommt allerdings auch dann zur Anwendung, wenn die Verknüpfung mit der Beteiligung nicht mehr besteht (siehe dazu Rz 1266ah).
21.2.3.8 Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen
Mit dem StRefG 1993 wurde ein Abzugsverbot für jene Aufwendungen und Ausgaben eingeführt, die mit endbesteuerten Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies wurde damit begründet, dass die pauschale Besteuerungsform der Endbesteuerung einem Werbungskostenabzug entgegensteht.Aufgrund der Anpassungen an die Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften mit dem BBG 2011 kommt das Abzugsverbot nunmehr dann zur Anwendung, wenn Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbarem, wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 EStG 1988 genannten Einkünfte, stehen. Bei den in § 27a Abs. 2 EStG 1988 genannten Einkünften handelt es sich um jene, die im Anwendungsbereich des EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen.
Betroffen von diesem Abzugsverbot sind nunmehr die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften, die Einkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988 beziehen; ausgenommen die in § 27a Abs. 2 EStG 1988 genannten Einkünfte (keine Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% im Anwendungsbereich des EStG 1988). Das Abzugsverbot betrifft damit sowohl Körperschaften, die außerbetriebliche Einkünfte erzielen, als auch solche, die betriebliche Einkünfte erzielen (zB Vereine, beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 sowie nicht buchführungspflichtige Betriebe gewerblicher Art).