18.1 Allgemeines
Mit 1.1.2019 wurde mit § 10a Abs. 7 KStG 1988 ein neu gestalteter Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 und für qualifizierte Portfoliobeteiligungen eingeführt. Qualifizierte Portfoliobeteiligungen werden in § 10a Abs. 7 KStG 1988 als Beteiligungen von mindestens 5% definiert, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG 1988 fallen. Für Gewinnanteile aus ausländischen Portfoliobeteiligungen von weniger als 5% ist mit 1.1.2019 kein Methodenwechsel mehr vorgesehen. Die bislang in § 10 Abs. 4 KStG 1988 idF vor JStG 2018 für internationale Schachtelbeteiligungen und in § 10 Abs. 5 KStG 1988 idF vor JStG 2018 für ausländische Portfoliobeteiligungen iSd § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 vorgesehenen Methodenwechsel bzw. Besteuerungsvorbehalte entfallen und sind letztmalig für vor Ablauf des 31.12.2018 realisierte Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 und Gewinnanteilen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 anzuwenden (siehe dazu Rz 1228 ff).18.2 Anwendungsvoraussetzungen
§ 10a Abs. 7 KStG 1988 sieht für den Methodenwechsel folgende Anwendungsvoraussetzungen vor:- Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1200 ff) oder einer qualifizierten Portfoliobeteiligung iSd § 10a Abs. 7 KStG 1988 (siehe Rz 1248fo)
- Unternehmensschwerpunkt der internationalen Schachtelbeteiligung oder der qualifizierten Portfoliobeteiligung liegt in der Erzielung von Passiveinkünften iSd § 10a Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1248ae ff)
- Niedrigbesteuerung iSd § 10a Abs. 3 KStG 1988 (siehe Rz 1248aw ff)
Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es hinsichtlich der Besteuerung der betroffenen Einkünfte zu einem Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode (Methodenwechsel). Die in § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 KStG 1988 vorgesehene Steuerbefreiung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen kommt nicht zur Anwendung. Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen werden - auch wenn keine Option nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 abgegeben wurde - steuerwirksam. Ein Methodenwechsel unterbleibt jedoch insoweit, als Passiveinkünfte betroffen sind, die bereits nachweislich im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden (siehe Rz 1248fx).
Die Anwendung des Methodenwechsels unterbleibt gemäß § 10a Abs. 8 KStG 1988 für ausländische Finanzunternehmen (siehe Rz 1248dx ff).
Unter den Begriff der qualifizierten Portfoliobeteiligung iSd § 10a Abs. 7 KStG 1988 fallen Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG 1988 fallen. Die ausländische Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, erfüllt somit entweder die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ("EU-Körperschaft") oder es handelt sich um eine mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbare ausländische Körperschaft, mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht (siehe Rz 1157 ff).Ebenso wie bei internationalen Schachtelbeteiligungen ist auch bei qualifizierten Portfoliobeteiligungen unter dem Begriff "Beteiligung" eine Beteiligung in Form von Kapitalanteilen zu verstehen. Es erfüllen somit neben Aktien, Zwischenscheinen und GmbH-Anteilen zB auch Beteiligungsformen, die Substanzgenussrechten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 vergleichbar sind, den Beteiligungsbegriff (siehe Rz 1206).
Auch die Beteiligungshöhe ist auf die gleiche Art und Weise wie bei internationalen Schachtelbeteiligungen zu ermitteln. Sie ist daher nicht ausschließlich vom Nominalkapital der ausländischen Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, sondern gegebenenfalls auch vom rechnerischen Wert der Gesamtanteile zu berechnen (siehe Rz 1207).