§ 10a Abs. 8 KStG 1988 sieht eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte ausländischer Finanzunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 5 ATAD vor (zu den branchenbezogen erfassten Finanzunternehmen siehe Rz 1248dz ff).
Die Ausnahme für ausländische Finanzunternehmen kommt gemäß
§ 10a Abs. 8 KStG 1988 idF StRefG 2020 jedoch nur dann zur Anwendung, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte im Sinne des
§ 10a Abs. 2 KStG 1988 des ausländischen Finanzunternehmens aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder deren verbundenen Unternehmen stammen (zu dieser Drittelgrenze siehe näher Rz 1248ep ff).
Als Finanzunternehmen gilt gemäß Art. 2 Abs. 5 ATAD eines der folgenden Unternehmen:
- Kreditinstitut,
- Wertpapierfirma,
- Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM),
- Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),
- Versicherungsunternehmen,
- Rückversicherungsunternehmen,
- Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,
- Einrichtung der Altersversorgung,
- Alternativer Investmentfonds (AIF),
- Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW),
- Zentrale Gegenpartei,
- Zentralverwahrer.
Als Kreditinstitut gelten sämtliche Unternehmen,
- deren Tätigkeit im Sinne der Definition des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 646/2012 (CRR-VO) darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, und
- die den aufsichtsrechtlichen Regulierungen als Kreditinstitut im Ausland unterliegen.
Weiters gelten als Kreditinstitut auch sämtliche Unternehmen, die andere Bankgeschäfte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 BWG betreiben und über eine vergleichbare Bankenkonzession im Ausland verfügen. Leasinggesellschaften sind daher nicht von der Ausnahme für Finanzunternehmen erfasst.
Eine Wertpapierfirma iSd Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1) ist jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Die erfassten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten werden in Anhang I Abschnitt A iVm Abschnitt C der
Richtlinie 2004/39/EG aufgelistet.
Ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) iSd Art. 4 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 2011/61/EU ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
Eine Verwaltungsgesellschaft für OGAW iSd Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 2009/65/EG ist eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW).