Als passive Einkünfte aus Finanzierungsleasing sind lediglich die Finanzierungskomponenten zu erfassen.
17.2.6 Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten
Gemäß § 10a Abs. 2 Z 5 KStG 1988 stellen Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen, Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten Passiveinkünfte dar. Die Einstufung als Passiveinkünfte hat tätigkeitsbezogen zu erfolgen. Ob die Körperschaft aufsichtsrechtlich als Versicherung oder Bank eingestuft wird, ist für Zwecke dieser Bestimmung nicht maßgeblich; siehe aber zur Ausnahme für Finanzunternehmen gemäß § 10a Abs. 8 KStG 1988Rz 1248dz.Eine Versicherungstätigkeit liegt allgemein vor, wenn eine Körperschaft Risiken gegen Erhalt einer Prämie übernimmt. Auch sogenannte "Captive Insurance Companies", die ausschließlich Risiken von konzernzugehörigen Unternehmen (rück-)versichern, sind erfasst. Sämtliche Einkünfte aus der Versicherungstätigkeit stellen Passiveinkünfte im Sinne der Bestimmung dar.Als Tätigkeiten von Banken sind neben der Kreditgewährung sämtliche Tätigkeiten anzusehen, die typischerweise von Unternehmen erzielt werden, deren Geschäftsgegenstand das Bankgeschäft ist. Sämtliche Einkünfte aus diesen Tätigkeiten stellen Passiveinkünfte im Sinne der Bestimmung dar.Der Auffangtatbestand für Einkünfte aus anderen finanziellen Tätigkeiten erfasst etwa Einkünfte aus kurzfristigen, insbesondere spekulativen Kapitalveranlagungen im Finanzumlaufvermögen sowie Einkünfte aus echtem Factoring einer Körperschaft.17.2.7 Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen
Gemäß § 10a Abs. 2 Z 6 KStG 1988 gelten als Passiveinkünfte auch Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die- Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen,
- diese Waren und Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen erwerben und
- diese Waren und Dienstleistungen an verbundene Unternehmen verkaufen und
- dadurch keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
Die Bestimmung kommt nur auf jene Abrechnungsunternehmen zur Anwendung, die nach Maßgabe einer Funktions-und Risikoanalyse keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert in der Wertschöpfungskette erbringen, dh. ein sehr eingeschränktes Funktions- und Risikoprofil aufweisen.