Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor (Beteiligungsausmaß mindestens 10%, Behaltedauer mindestens ein Jahr), ist die Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen anzuwenden (siehe Rz 1200 ff). Eine darüber hinausgehende Differenzierung nach Staaten entfällt.
Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung nicht vor (Portfoliobeteiligungen), fallen Rz 1159):
- "EU-Körperschaften"
- "Vergleichbare ausländische Körperschaften"
Gewinnanteile aus anderen Beteiligungen unterliegen der österreichischen Besteuerung. Eine Anrechnung ausländischer Ertragsteuern ist nicht möglich, allenfalls können Quellensteuern abhängig vom entsprechenden DBA angerechnet werden.
§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 führt zu einer Gleichstellung von Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen an ausländischen Körperschaften (EU bzw. Staaten mit umfassender Amtshilfe) mit inländischen BeteiligungserträgenBei ausländischen Portfoliobeteiligungen sind jedoch
- für Ausschüttungen vor dem 1.1.2019 unabhängig von der Beteiligungshöhe der Besteuerungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 5 KStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2018 (siehe Rz 1240 ff) und
- für Ausschüttungen ab dem 1.1.2019 bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 5% (qualifizierte Portfoliobeteiligungen) der Methodenwechsel gemäß § 10a Abs. 7 KStG 1988 (siehe Rz 1248fm ff)
zu beachten.
Zur Portfolio-Befreiung eines Investmentfonds siehe Rz 1178.
Für die Befreiung sind weder bei der Obergesellschaft noch bei der Untergesellschaft die Einkunftsart oder die Einkunftsermittlung ausschlaggebend (zB bei einem nicht gemeinnützigen Verein, der sein Einkommen nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ermittelt). Erfolgt eine Gewinnermittlung, ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht Voraussetzung.