Der Gebühr gemäß § 33 TP 22 GebG unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht. Das GebG enthält keine eigene Definition des Wechsels, es sind daher die Bestimmungen des Wechselgesetzes 1955 maßgebend.
Beim gezogenen Wechsel (Tratte) weist der Aussteller des Wechsels den Bezogenen an, an den Nehmer (Remittenten) zu leisten. Nimmt der Bezogene den Wechsel an (Akzept), so ist er gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber (
Art. 16 Wechselgesetz 1955) nach dem Inhalt des Wechsels zur Zahlung verpflichtet.
Beispiel:
"Salzburg, 1.1.03
Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an Herrn Norbert Nehmer
am 15.3.03 in Wien 3.000,-- Euro (dreitausend)
Anton Aussteller
An Herrn Bernhard Bezog"
Beim eigenen Wechsel (Sola-Wechsel) verspricht der Aussteller, die Wechselsumme an den Wechselnehmer zu zahlen. Wechselnehmer ist die Person, an die oder an deren Order gezahlt werden soll. Aussteller ist der, der den Wechsel unterzeichnet hat.
Beispiel:
"Bregenz, 1.1.03
Gegen diesen Wechsel zahle ich an Herrn Norbert Nehmer
am 26. April 03 in Wien Euro 3.000,-- (dreitausend).
Anton Aussteller"
Werden mehrere Ausfertigungen eines Wechsels (
Art. 64 Wechselgesetz 1955, "Prima", "Sekunda") oder Wechselabschriften (
Art. 67 Wechselgesetz 1955, Kopien), die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst.
Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr (1%, siehe Rz 812 ff). Die Gebührenbefreiungsbestimmung des
§ 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz für Sicherungsgeschäfte kommt hier nicht zur Anwendung.
Sonstige wechselrechtliche Zusätze sind gebührenfrei.
Die Wechselbürgschaft (Aval) ist als wechselrechtlicher Zusatz von der Gebühr befreit.
Unterfertigt ein Wechselbürge mit oder ohne Zusatz "als Bürge" einen Schuldschein, so liegt eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vor (siehe Rz 727 ff).
Dem Wechsel sind nach § 33 TP 22 Abs. 5 GebG Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (kaufmännischer Verpflichtungsschein,
§ 363 UGB) gleichgestellt (
VwGH 7.12.2000, 97/16/0506), wenn sie auf Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
Beispiel:
"Die X-Bank schuldet der Y-Bank 5,000.000,-- Euro und verpflichtet sich gegen Übergabe dieses Papiers diesen Betrag der Y- Bank oder an deren Order am 31. Dezember 05 endfällig zum Nennwert sowie die darauf entfallenden Zinsen gemäß den auf der Rückseite angeführten Bedingungen zu bezahlen.
X Bank, Unterschriften"