Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 584 ff).
Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 598 ff).
Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 584 ff).
Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 598 ff).