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27.8.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 826
Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG ist der Wert der Verbindlichkeit. Der Wert der Verbindlichkeit ist idR nach § 26 GebG zu bestimmen. Ist die Verbindlichkeit unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, bildet der Wert der Hypothek (Wert des Pfandgegenstandes, das ist der Einheitswert der Pfandliegenschaft) die Bemessungsgrundlage. Dabei sind im Range vorgehende Hypotheken zu berücksichtigen.

Bei Höchstbetrags-(Maximal-)Hypotheken bestimmt sich die Gebühr nach dem Höchstbetrag.

Wird die Hypothek auch für Nebenverbindlichkeiten, zB Zinsen, Nebengebühren, Kautionen, eingeräumt, dann sind diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Gebühr beträgt 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird bzw. des Höchstbetrages.

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