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27.8. Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

27.8.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 812
Die Hypothekarverschreibung ist der vertragsmäßige Pfandrechtstitel, wodurch zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird.

Rz 813
Eine Hypothek (Grundpfand) liegt nur dann vor, wenn eine unbewegliche Sache als Pfand gegeben wird (§ 448 ABGB). Unbewegliche Sachen sind Grundstücke mitsamt ihren Bestandteilen, Früchten und Zubehör. Das Baurecht gilt nach § 6 BauRG als unbewegliche Sache.

Rz 814
Von der Gebührenpflicht des § 33 TP 18 GebG wird nicht der erst mit der grundbücherlichen Eintragung zustande kommende Pfandvertrag, sondern schon die beurkundete rechtsgeschäftliche Einräumung des Pfandrechtstitels für den Pfandrechtserwerb erfasst, sohin jener schuldrechtliche Teil des Pfandvertrages, der das mit der Pfandbestellung verbundene schuldrechtliche Verhältnis zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer erzeugt (VfGH 4.3.1982, B 204/78).

Rz 815
Die Gebührenpflicht setzt weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch noch die Einverleibungsfähigkeit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026, VwGH 17.2.1992, 91/15/0087).

Ein Pfandangebot löst keine Gebührenpflicht aus, soweit nicht bereits im Vorfeld eine Einigung oder ein gültiger Konsensualvertrag zwischen den Vertragsparteien über die Pfandbestellung zustande gekommen ist, der mit dem Pfandangebot als rechtsbezeugend beurkundet wird (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026).

Die Zustimmung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel löst keine weitere Hypothekarverschreibung gemäß § 33 TP 18 GebG aus.

Rz 816
Das Pfandrecht muss sich immer auf eine gültige Forderung beziehen (§ 449 ABGB).

Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Die Bestellung von Höchstbetragshypotheken im Wege einer Hypothekarverschreibung unterliegt der Gebühr.

Rz 817
Nicht gebührenpflichtig sind:

Rz 818
Von der Hypothekarverschreibung zu unterscheiden sind die Einverleibungsbewilligung und die Reallast. Eine Einverleibungsbewilligung ist die bloße Einwilligung des Grundstückseigentümers, dass auf seiner Liegenschaft ein Pfand einverleibt werden könne. Die Reallast ist die Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers zu einer positiven Leistung zu Gunsten des Berechtigten. Die Einverleibungsbewilligung und die Reallast unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957.

Rz 819
Die Bestellung einer Hypothek zur Sicherstellung der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches oder zur Sicherstellung von nicht ausbezahlten Vermächtnissen ist ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft nach § 33 TP 18 GebG und kann nicht als gebührenfreies Nebengeschäft zur Erklärung, den Pflichtteil bzw. das Vermächtnis beanspruchen zu wollen, angesehen werden.

Rz 820
Wird in einem Erbübereinkommen vereinbart, dass einer von mehreren Erben den gesamten Nachlass oder den größten Teil des Nachlasses in natura übernimmt, seine Miterben in Geld abfindet und werden die versprochenen Abfindungsbeträge durch Grundpfandrechte sichergestellt, besteht Gebührenpflicht nach § 33 TP 18 GebG.

Rz 821
Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt nach § 33 TP 22 Abs. 3 GebG der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr.

Rz 822
Hypothekarverschreibungen können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 522 ff) oder des § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 531 ff) gebührenfrei beurkundet werden.

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