27.8.1. Gegenstand der Gebühr
Die Hypothekarverschreibung ist der vertragsmäßige Pfandrechtstitel, wodurch zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird.Eine Hypothek (Grundpfand) liegt nur dann vor, wenn eine unbewegliche Sache als Pfand gegeben wird (§ 448 ABGB). Unbewegliche Sachen sind Grundstücke mitsamt ihren Bestandteilen, Früchten und Zubehör. Das Baurecht gilt nach § 6 BauRG als unbewegliche Sache.Von der Gebührenpflicht des § 33 TP 18 GebG wird nicht der erst mit der grundbücherlichen Eintragung zustande kommende Pfandvertrag, sondern schon die beurkundete rechtsgeschäftliche Einräumung des Pfandrechtstitels für den Pfandrechtserwerb erfasst, sohin jener schuldrechtliche Teil des Pfandvertrages, der das mit der Pfandbestellung verbundene schuldrechtliche Verhältnis zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer erzeugt (VfGH 4.3.1982, B 204/78).Die Gebührenpflicht setzt weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch noch die Einverleibungsfähigkeit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026, VwGH 17.2.1992, 91/15/0087).Ein Pfandangebot löst keine Gebührenpflicht aus, soweit nicht bereits im Vorfeld eine Einigung oder ein gültiger Konsensualvertrag zwischen den Vertragsparteien über die Pfandbestellung zustande gekommen ist, der mit dem Pfandangebot als rechtsbezeugend beurkundet wird (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026).
Die Zustimmung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel löst keine weitere Hypothekarverschreibung gemäß § 33 TP 18 GebG aus.
Das Pfandrecht muss sich immer auf eine gültige Forderung beziehen (§ 449 ABGB).Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Die Bestellung von Höchstbetragshypotheken im Wege einer Hypothekarverschreibung unterliegt der Gebühr.
Nicht gebührenpflichtig sind:- die Verpfändung beweglicher Sachen;
- die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen;
- die Einräumung einer Schiffshypothek.