Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes (siehe Rz 490). Zum Entstehen der Gebührenschuld beim Hoffnungskauf und beim Leibrentenvertrag siehe Rz 458 ff.
Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand (siehe Rz 592) sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Vertragsteile; bei Wetten der Veranstalter (Buchmacher, Totalisateur) und der Vermittler, der Wetteinsätze annimmt und weiterleitet sowie auf andere Art und Weise am Zustandekommen der Wette mitwirkt.
Die Gebühren für Wetten sind selbst zu bemessen und vom Veranstalter oder Vermittler abzuführen. Für die Wettgebührenabrechnung steht das Formular Geb 6 und für die Erläuterungen der Selbstberechnung der Wettgebühr das Formular Geb 6a auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).Die Gebührenentrichtung für die Wettgebühren hat bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats zu erfolgen.
Gleichzeitig sind Abrechnungen, aus denen die Wetteinsätze des Abrechnungszeitraumes hervorgehen, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) vorzulegen. Grundsätzlich ist die Abrechnung (Formular Geb 6) elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln (www.bmf.gv.at oder direkt über https://finanzonline.bmf.gv.at ).