Die Definition des Glücksvertrages gemäß § 33 TP 17 GebG stimmt mit der des
§ 1267 ABGB grundsätzlich überein, wonach Verträge der Gebühr unterliegen, mit denen die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird (
VwGH 19.3.1990, 89/15/0085). Ob und in welcher Höhe ein Vorteil tatsächlich entstehen wird (aleatorischer Charakter), ist zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung noch ungewiss. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass jener Teil, der diese Hoffnung (gegen Entgelt) verspricht, auch nichts zu leisten hat und die Hoffnung ins Leere geht. Einschränkend erfolgt in § 33 TP 17 GebG eine taxative Aufzählung jener Vertragstypen, die nach dieser Gesetzesstelle gebührenpflichtig sind. Glücksverträge sind in der Regel entgeltliche, zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.