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27.6.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 796
Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 462.

Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).

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