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27.4.4. Gebührenbefreiungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 759
Auf Grund des § 33 TP 7 Abs. 2 GebG unterliegen nicht der Bürgschaftsgebühr

Rz 760
Bürgschaften zu Darlehensverträgen, Kreditverträgen und Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen mit zB Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen sind unter den in § 20 Z 5 GebG genannten Voraussetzungen gebührenfrei (siehe dazu Rz 531 f).

Rz 761
Gemäß § 33 TP 22 Abs. 3 GebG letzter Satz sind alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze gebührenfrei, worunter auch die Wechselbürgschaft fällt.

Rz 762
Die Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte des § 19 Abs. 2 GebG kann mangels Personenidentität der Vertragsteile des Hauptgeschäftes und des Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäftes nicht zur Anwendung kommen (siehe auch Rz 525 ff).

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