Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, schulden sie diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nach
§ 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand,
§ 891 ABGB,
VwGH 14.2.1991, 89/16/0218).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Die Behörde wird sich dabei im Rahmen der Ermessensübung (
§ 20 BAO) an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Liegen jedoch sachgerechte Gründe vor, die der Behörde keinen Ermessenspielraum belassen, wie zB die Gefährdung der Einbringlichkeit, wird es nahe liegen, den anderen Vertragspartner zur Entrichtung heranzuziehen (vgl. VfGH 7.3.1984, B 399/82, 400/82, B 401/82, 402/82; VwGH 22.4.1982, 16/3303/79, 16/3304/79,
VwGH 14.2.1991, 89/16/0218).